Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 7. Jänner 2008 |
Teil II |
2. Verordnung: | Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV |
Auf Grund der §§ 36d bis 36j des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
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§ 1. |
Ziel |
§ 2. |
Geltungsbereich |
§ 3. |
Verpflichtete |
§ 4. |
Optimierung |
§ 5. |
Dosis durch natürliche Strahlenquellen |
§ 6. |
Dosisgrenzen für Einzelpersonen der Bevölkerung |
§ 7. |
Beruflich strahlenexponierte Personen |
§ 8. |
Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen |
§ 9. |
Dosisüberwachungsstellen |
§ 10. |
Verantwortlichkeit des Verpflichteten |
§ 11. |
Strahlenschutzunterweisungen |
§ 12. |
Verhaltensregeln |
§ 13. |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
§ 14. |
Auskunftspflichten |
§ 15. |
Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung |
2.Abschnitt |
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§ 16. |
Aufgaben des Verpflichteten |
§ 17. |
Dosisermittlung |
§ 18. |
Ärztliche Untersuchungen |
§ 19. |
Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister |
3. Abschnitt |
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§ 20. |
Rückstände |
Paragraph 21, |
Überwachungsbedürftige Rückstände |
§ 22. |
Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen |
§ 23. |
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung |
§ 24. |
Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken |
§ 25. |
Entsorgung von Rückständen als radioaktive Abfälle |
§ 26. |
Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen |
Paragraph 27, |
Bewilligung von Ableitungen |
§ 28. |
Überwachung sonstiger Materialien |
4. Abschnitt |
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Paragraph 29, |
Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 30. |
Übergangsbestimmungen |
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitskräften sowie Einzelpersonen der Bevölkerung einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlung im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Ziffer eins bis 4 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bei denen natürliche Strahlenquellen vorhanden sind und durch die sich die Exposition der Arbeitskräfte oder von Einzelpersonen der Bevölkerung derart erhöht, dass dies aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf.
(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 41 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29.06.1996, in österreichisches Recht umgesetzt.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer eins bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:
(2) Ferner unterliegen Materialien gemäß § 36j StrSchG dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Abs. 1 zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.
(3) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 StrSchG.
Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, welche eigenverantwortlich Arbeiten mit Strahlenquellen ausüben oder ausüben lassen.
(1) Im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist die Exposition von einzelnen Personen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 6 und 8 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese im Sinne des Strahlenschutzes sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.
(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Ziel dieser Verordnung im selben Maße Rechnung getragen wird.
(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien, die Auswahl der technischen Ausrüstung und von Hilfseinrichtungen, bauliche Maßnahmen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
(1) Dosiswerte im Rahmen dieser Verordnung beziehen sich ausschließlich auf Expositionen im Zusammenhang mit Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen.
(2) Für die effektive Dosis und die Organdosen, die sich aus Arbeiten mit Strahlenquellen ergeben, sind alle relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen, wobei dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung zu tragen ist.
(3) Ist in Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die repräsentative Radon-222-Aktivitätskonzentration an allen Arbeitsplätzen kleiner als 400 Becquerel pro Kubikmeter, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis bei beruflicher Exposition 1 Millisievert pro Jahr nicht übersteigt.
(4) Ist in den Materialien oder Rückständen aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 die höchste Aktivitätskonzentration von jedem Radionuklid der Zerfallsreihen von Uran und Thorium kleiner als 1 Becquerel pro Gramm, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis bei beruflicher Exposition 1 Millisievert pro Jahr und für Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert pro Jahr nicht übersteigt.
(5) Die Bestimmungen der Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gelten auch für die gegenständliche Verordnung.
(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf
(2) Die hier und in den folgenden Bestimmungen für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten jeweils unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
(3) Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Abs. 1 festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.
(4) Eine erheblich erhöhte Exposition im Sinne dieser Verordnung ist für Einzelpersonen der Bevölkerung dann gegeben, wenn eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr überschritten wird.
(1) Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 festgelegten Grenzwerten liegt.
(2) Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:
(1) Bei beruflich strahlenexponierten Personen darf
(2) Bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ist in begründeten Ausnahmefällen eine effektive Dosis von maximal 50 Millisievert in zwölf aufeinander folgenden Monaten zulässig, sofern dabei in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.
(1) Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen und Überprüfungen von Rückständen gemäß §§ 5, 16, 17, 20, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 haben durch Dosisüberwachungsstellen zu erfolgen, die hierfür gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfstelle akkreditiert oder als Messstelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugelassen sind.
(2) Eine Akkreditierung oder Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden.
(3) Die Zulassung als Messstelle ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft befristet auf fünf Jahre zu erteilen. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Dosisüberwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung nur mit einer einschlägigen Akkreditierung erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die von ihm zugelassenen Messstellen jederzeit überprüfen.
(5) Der Verpflichtete kann in Zusammenarbeit mit und unter Verantwortung der akkreditierten Prüfstelle oder zugelassenen Messstelle einen Teil der für die periodische Dosisermittlung notwendigen Messtätigkeit vor Ort selbst durchführen. Diese Messtätigkeit ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung, Auswertung und Qualitätssicherung von der Mess- oder Prüfstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu kontrollieren. Die Sicherstellung der messtechnischen Rückverfolgbarkeit der Messeinrichtungen vor Ort gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen und Überprüfungen von Rückständen haben gemäß dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Grundsätze sowie auf Basis der in Anlage 2 festgelegten Verfahren zu erfolgen.
(1) Der Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen.
(2) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Ziffer eins, oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
(3) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Ziffer 3, benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass
(4) Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
(5) Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.
(1) Der Verpflichtete hat beruflich strahlenexponierte Personen
(2) Die Unterweisung hat folgende Informationen zu umfassen:
Der Verpflichtete hat
(1) Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:
(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(1) Der Verpflichtete hat den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich die Ergebnisse von Dosisabschätzungen und Dosisermittlungen zur Kenntnis zu bringen sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses zu übergeben.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
(3) Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
(4) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung dem Verpflichteten die Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen auch außerhalb der Arbeitsbereiche und jener Bereiche, in denen überwachungspflichtige Rückstände vorliegen, vorschreiben.
(2) In einem gemäß Abs. 1 zu erlassenden Bescheid ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
(1) Der nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Verpflichtete hat im Sinne des § 36f Abs. 2 StrSchG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.
(2) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
(3) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
(4) Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Abs. 3 den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 nachzukommen.
(5) Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 Z 3 führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.
(6) Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
(7) Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 2 festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.
(8) Zeigt die periodische Dosisermittlung abweichend von der früheren Dosisabschätzung, dass Personen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Dosen erhalten haben, die eine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A rechtfertigen, und ergibt eine Überprüfung, dass dies auch in weiterer Folge nicht der Fall sein wird, so kann der Verpflichtete dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für diese Personen entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.
(9) Der Verpflichtete hat Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis von beruflich strahlenexponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich
(10) Für beruflich strahlenexponierte Personen, die bei mehreren Verpflichteten tätig sind, haben die Verpflichteten die Dosisabschätzung und gegebenenfalls die Dosisermittlung zu koordinieren.
(1) Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organdosen ist durch Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder auf Basis von periodischen Messungen der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung oder der Konzentration radioaktiver Stoffe durchzuführen. In jedem Fall ist nach dem Stand der Technik zu verfahren.
(2) Art und Intervall der Dosisermittlungen sind von den Dosisüberwachungsstellen festzulegen. Die Überwachungsintervalle sind so zu wählen, dass für den jeweiligen Arbeitsbereich repräsentative Ergebnisse erhalten werden; hierbei sind (jahres)zeitlich bedingte Schwankungen der Expositionen zu berücksichtigen.
(1) Die gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.
(2) Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind §§ 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.
(1) Der Verpflichtete hat für die bei ihm tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A die Ergebnisse der periodischen Dosisermittlungen unter Angabe der folgenden Daten innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
(2) Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste und Krankenanstalten haben folgende Angaben innerhalb von sechs Wochen nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
(3) Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4) Überschreitungen von gemäß § 8 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich
(5) Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.
(1) Fallen Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 an, hat der nach § 3 Verpflichtete eine Überprüfung zu veranlassen, ob bei der temporären Lagerung sowie bei der Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird. Die Überprüfung ist möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten vorzunehmen.
(2) Den Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind die folgenden Grundsätze zugrunde zu legen:
(3) Ein vereinfachter Nachweis für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung durch anfallende Rückstände kann im Sinne des § 5 Abs. 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
(4) Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sowie die allfällige Zulässigkeit einer Übertragung der Ergebnisse auf weitere Rückstandschargen sind von den mit der Überprüfung betrauten Dosisüberwachungsstellen festzulegen.
(5) Sind für die Überprüfung gemäß Abs. 1 nicht alle Parameter, insbesondere die genaue Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, in ausreichendem Maße bekannt, sind konservative Annahmen heranzuziehen.
(6) Ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung sichergestellt, gelten die Rückstände im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nicht als radioaktive Stoffe und können vom Verpflichteten unter Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere der abfallrechtlichen Bestimmungen, der Beseitigung oder Verwertung zugeführt werden.
(7) Unbeschadet des Abs. 6 sind bei einer vorgesehenen Weiterverwendung der Rückstände im Haus- oder Wohnungsbau die Bestimmungen der Anlage 3 einzuhalten.
(8) Sofern eine Ableitung von anfallenden Rückständen mit dem Abwasser oder der Abluft beabsichtigt ist, sind die Bestimmungen des § 26 und gegebenenfalls des § 27 anzuwenden.
(1) Ergibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß § 20, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG. In diesem Fall hat der Verpflichtete
(2) Im Falle von überwachungsbedürftigen Rückständen kann die zuständige Behörde die Vorlage eines jährlichen Berichtes vom Verpflichteten anordnen, aus dem die gelagerte Art und Menge sowie der Verbleib von verwerteten oder beseitigten überwachungsbedürftigen Rückständen hervorgehen (Rückstandsbilanz).
(1) Bis zum Zeitpunkt ihrer Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung dürfen überwachungsbedürftige Rückstände im Liegenschaftsbereich des nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichteten temporär gelagert werden, sofern
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint,
(1) Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 36h Abs. 1 StrSchG ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in § 20 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.
(2) Für diese Entlassung hat der nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabei
(3) Der Verpflichtete hat spätestens einen Monat nach erfolgter Übernahme durch die Verwertungsanlage bzw. erfolgter Einlagerung in der Beseitigungsanlage der Behörde darüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
(4) Überwachungsbedürftige Rückstände gelten nur bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der
Überwachung als radioaktive Stoffe im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
(1) Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des § 36i Abs. 1 StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des § 23 zu geschehen.
(2) Nach Abschluss der ihm gemäß § 36i Abs. 1 StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im römisch III a. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen
(2) Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Abs. 1 festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.
(3) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass
(4) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass die in Abs. 3 Z 1 und Z 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Abs. 1 jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß § 27 erforderlich.
(5) Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
(1) Die bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß § 26 Abs. 4 ist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag hat
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Litera a, ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sich
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d oder Z 2 ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
(4) Hat der Verpflichtete auf Basis von §§ 36f Abs. 2 oder 36g Abs. 1 StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
Pröll Bartenstein