Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der Anlage 2 (Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG) unterzogen wurden.
a) | mindestens dreistündige Hitzebehandlung bei 65° C mit anschließender Wirksamkeitsprüfung; |