Wurde mindestens ein MKS-Ausbruch gemäß § 7 (Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben) bestätigt, so ist von der Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zum Equidenpass von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie des Rates von 26. Juni 1990 zur Festlegung des tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländer (RL 90/426/EWG), ABL L 224 vom 18. 8. 1990, S 42, zuletzt geändert durch RL 2006/104/EG vom 20. 11. 2006, ABL L 363 vom 20. 12. 2006, S 352, begleitet sind.
Wurde mindestens ein MKS-Ausbruch gemäß Paragraph 7, (Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben) bestätigt, so ist von der Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zum Equidenpass von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie des Rates von 26. Juni 1990 zur Festlegung des tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländer (RL 90/426/EWG), ABL L 224 vom 18. 8. 1990, S 42, zuletzt geändert durch RL 2006/104/EG vom 20. 11. 2006, ABL L 363 vom 20. 12. 2006, S 352, begleitet sind.