Anlage 5

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Grundsätze
  2. eins Punkt eins
    Mit der Wiederbelegung darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion des Tierhaltungsbetriebs begonnen werden.
  3. eins Punkt 2
    Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:
  4. eins Punkt 2 Punkt eins
    Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen MKS gesperrt sind.
  5. eins Punkt 2 Punkt 2
    Die Behörde muss sich im Rahmen von Untersuchungen, die am Ende des in Ziffer eins Punkt 3, festgelegten Beobachtungszeitraums durchzuführen sind, davon überzeugt haben, dass bei den zur Wiederbelegung bestimmten Tieren, im Falle von Rindern oder Schweinen keine klinischen Anzeichen auf MKS vorhanden sind oder im Falle anderer für MKS empfänglicher Arten (insbesondere bei Schafen und Ziegen) serologische Laboruntersuchungen keinen Hinweis auf das Vorhandensein von MKS-Erregern erbracht haben.
  6. eins Punkt 2 Punkt 3
    Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2, gewährleistet ist, müssen die Tiere
  7. eins Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
    entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine MKS mehr aufgetreten ist, oder
  8. eins Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
    in einer nach Anhang römisch dreizehn („Testmethoden und Standards für die Diagnose der MKS und für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Viruserkrankungen“) der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet worden sein.
  9. eins Punkt 3
    Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein:
  10. eins Punkt 3 Punkt eins
    Alle Produktionseinheiten und für die Tierhaltung vorgesehenen Gebäude des betreffenden Tierhaltungsbetriebes müssen belegt werden.
  11. eins Punkt 3 Punkt 2
    Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    Die Tiere müssen in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht werden.
  2. eins Punkt 3 Punkt 4
    Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung müssen die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht werden.
  3. eins Punkt 3 Punkt 5
    Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung müssen alle Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 2, stichprobenweise auf MKSV-Antikörper gestestet werden.
  4. eins Punkt 4
    Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in den Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, eins Punkt 3 Punkt 4 und eins Punkt 3 Punkt 5 vorgesehenen Maßnahmen negative Befunde ergeben haben.
  5. Ziffer 2
    Ausweitung von Maßnahmen und Ausnahmen
  6. 2 Punkt eins
    Die Behörde kann vorschreiben, dass
  7. 2 Punkt eins Punkt eins
    vor allem in Tierhaltungsbetrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestellt werden müssen, und dass
  8. 2 Punkt eins Punkt 2
    während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzuführen sind.
  9. 2 Punkt 2
    Die Behörde kann von den Maßnahmen gemäß Ziffer eins Punkt 3 Punkt 2 bis eins Punkt 3 Punkt 4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Tierhaltungsbetriebes frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt.
  10. Ziffer 3
    Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung
  11. 3 Punkt eins
    Die Neubelegung in einer Impfzone im Falle von Notimpfungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, hat gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.
  12. 3 Punkt 2
    Die Behörde kann die Wiederbelegung von außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Maßnahmen nach Paragraph 45, (Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit“) Absatz 2, durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  13. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Mehr als 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall sind die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten stichprobenartig anhand der statistischen Parameter der Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 2, auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine zu testen, während auf die nicht geimpften Tiere Ziffer eins, anzuwenden ist, oder
  14. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sofern höchstens 75 % der Tiere geimpft worden sind: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere. Auf sie ist Ziffer eins, anzuwenden.