Die Behörde muss sich im Rahmen von Untersuchungen, die am Ende des in Z 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchzuführen sind, davon überzeugt haben, dass bei den zur Wiederbelegung bestimmten Tieren, im Falle von Rindern oder Schweinen keine klinischen Anzeichen auf MKS vorhanden sind oder im Falle anderer für MKS empfänglicher Arten (insbesondere bei Schafen und Ziegen) serologische Laboruntersuchungen keinen Hinweis auf das Vorhandensein von MKS-Erregern erbracht haben.Die Behörde muss sich im Rahmen von Untersuchungen, die am Ende des in Ziffer eins Punkt 3, festgelegten Beobachtungszeitraums durchzuführen sind, davon überzeugt haben, dass bei den zur Wiederbelegung bestimmten Tieren, im Falle von Rindern oder Schweinen keine klinischen Anzeichen auf MKS vorhanden sind oder im Falle anderer für MKS empfänglicher Arten (insbesondere bei Schafen und Ziegen) serologische Laboruntersuchungen keinen Hinweis auf das Vorhandensein von MKS-Erregern erbracht haben.