Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 Z 2, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Z 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.
Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2,, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Ziffer 2 Punkt 3, unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.