Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

  1. Ziffer eins
    Klinische Untersuchung
  2. eins Punkt eins
    Alle Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.
  3. eins Punkt 2
    Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Erreger in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.
  4. eins Punkt 3
    Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 10 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.
  5. eins Punkt 4
    In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.
  6. Ziffer 2
    Probennahmeverfahren
  7. 2 Punkt eins
    Allgemeine Bestimmungen
  8. 2 Punkt eins Punkt eins
    Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:
  9. 2 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
    nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung,
  10. 2 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
    zur Unterstützung der Herkunftsermittlung, und
  11. 2 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
    - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage 1 - zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.
  12. 2 Punkt eins Punkt 2
    Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, dürfen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion beginnen.
  13. 2 Punkt eins Punkt 3
    Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs sind stets dann durchzuführen, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.
  14. 2 Punkt 2
    Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben (Schafe und Ziegen)
  1. 2 Punkt 3
    Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen
  1. 2 Punkt 4
    Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen
  1. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Tierhaltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen politischen Bezirken, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und
  2. 2 Punkt 4 Punkt 2
    so vielen der vorgenannten Betriebe, wie erforderlich sind, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest einen befallenen Tierhaltungsbetrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und
  3. 2 Punkt 4 Punkt 3
    so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich sind, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Tierhaltungsbetrieb gehalten werden.
  4. 2 Punkt 5
    Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken
  5. 2 Punkt 5 Punkt eins
    Zur Überwachung der Gebiete außerhalb der Zonen gemäß Paragraph 15, (Schutz- und Überwachungszone) und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, ist ein von der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit; Office International Eizooties – OIE) für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäß Ziffer 2 Punkt 4, anzuwenden, mit dem Unterschied zu Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 2,, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1 % festzusetzen ist.
  6. Ziffer 3
    Die Anzahl der gemäß den Ziffer 2 Punkt 2,, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben ist zu erhöhen, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.