195. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise der Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Allgemeines |
§ 1Paragraph eins | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 2Paragraph 2 | Verweisungen |
2. Abschnitt |
Automatische Anerkennung |
§ 3Paragraph 3 | Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EGAusbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG |
§ 4Paragraph 4 | Erworbene Rechte – Allgemein |
§ 5Paragraph 5 | Erworbene Rechte – Deutschland |
§ 6Paragraph 6 | Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei |
§ 7Paragraph 7 | Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen |
§ 8Paragraph 8 | Erworbene Rechte – Slowenien |
§ 9Paragraph 9 | Erworbene Rechte – Polen |
§ 10Paragraph 10 | Erworbene Rechte – Rumänien |
3. Abschnitt |
Allgemeines Anerkennungssystem |
§ 11Paragraph 11 | Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis |
§ 12Paragraph 12 | Anerkennung von Drittlanddiplomen |
§ 13Paragraph 13 | Ausgleichsmaßnahmen |
§ 14Paragraph 14 | Eignungsprüfung |
4. Abschnitt |
In- und Außerkrafttreten |
§ 15Paragraph 15 | Inkrafttreten |
§ 16Paragraph 16 | Außerkrafttreten |
Anlage Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
1. Abschnitt
Allgemeines
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 1.Paragraph eins,
Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141, sowiedie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 141, sowie
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002, Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006, Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,,
in österreichisches Recht umgesetzt.
Verweisungen
§ 2.Paragraph 2,
Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EGAusbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie
eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder
eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,
(Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. a i) bzw. b und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a, i) bzw. b und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern
sie eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird oder
sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird
(Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. a ii) bzw. c und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a, ii) bzw. c und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Allgemein
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).
(3)Absatz 3,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß § 3 Abs. 2 anzuerkennen, sofernAls Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(Artikel 43 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Deutschland
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß § 3 Abs. 2, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofernAls Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(Artikel 43 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei
§ 6.Paragraph 6,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis, und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen
§ 7.Paragraph 7,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die
im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde,
von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis, und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Slowenien
§ 8.Paragraph 8,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Polen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind folgende von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde und die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf in Polen ausgeübt hat:
Ausbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene (dyplom licencjata poloznictwa) mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung,
Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom poloznej), mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
(Artikel 43 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern
deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind
(Artikel 43 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 43 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).
Erworbene Rechte – Rumänien
§ 10.Paragraph 10,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Hebammen (asistent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern
die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten einer Hebamme in Rumänien ausgeübt hat
(Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG).
3. Abschnitt
Allgemeines Anerkennungssystem
Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
§ 11.Paragraph 11,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).
Anerkennung von Drittlanddiplomen
§ 12.Paragraph 12,
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,
nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
Ausgleichsmaßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Hebammenausbildung liegt oder
deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Eignungsprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
4. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 16.Paragraph 16,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Verordnung 2002 – Heb-EWRV 2002), BGBl. II Nr. 382/2002, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Verordnung 2002 – Heb-EWRV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2002,, außer Kraft.
Kdolsky