BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Juni 2008

Teil römisch zwei

195. Verordnung:

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

195. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise der Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 2

Verweisungen

2. Abschnitt

Automatische Anerkennung

Paragraph 3

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 4

Erworbene Rechte – Allgemein

Paragraph 5

Erworbene Rechte – Deutschland

Paragraph 6

Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

Paragraph 7

Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

Paragraph 8

Erworbene Rechte – Slowenien

Paragraph 9

Erworbene Rechte – Polen

Paragraph 10

Erworbene Rechte – Rumänien

3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Paragraph 11

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

Paragraph 12

Anerkennung von Drittlanddiplomen

Paragraph 13

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 14

Eignungsprüfung

4. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 15

Inkrafttreten

Paragraph 16

Außerkrafttreten

Anlage              Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

1. Abschnitt
Allgemeines

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 141, sowie
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002, Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006, Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,,
in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt
Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie
    1. Ziffer eins
      eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder
    2. Ziffer 2
      eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,
    (Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a, i) bzw. b und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird oder
    2. Ziffer 2
      sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird
    (Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a, ii) bzw. c und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Allgemein

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
    (Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. Ziffer 2
      von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. Absatz 3,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
    (Artikel 43 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Deutschland

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
    2. Ziffer 2
      von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
    (Artikel 23 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
    (Artikel 43 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

Paragraph 6,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

Paragraph 7,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. Litera a
      im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. Litera b
      im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. Litera c
      im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
    begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Slowenien

Paragraph 8,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Polen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind folgende von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde und die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf in Polen ausgeübt hat:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene (dyplom licencjata poloznictwa) mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung,
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom poloznej), mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
    (Artikel 43 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
    2. Ziffer 2
      sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind
    (Artikel 43 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte – Rumänien

Paragraph 10,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Hebammen (asistent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten einer Hebamme in Rumänien ausgeübt hat
(Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG).

3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

Paragraph 11,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).

Anerkennung von Drittlanddiplomen

Paragraph 12,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. Ziffer eins
    in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,
nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. Ziffer eins
    deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Hebammenausbildung liegt oder
  2. Ziffer 2
    deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Eignungsprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
    durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

4. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 16,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Verordnung 2002 – Heb-EWRV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2002,, außer Kraft.

Kdolsky