BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Juni 2008

Teil römisch zwei

194. Verordnung:

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – ZÄ-EWRV 2008

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

194. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die zahnärztlichen Qualifikationsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – ZÄ-EWRV 2008)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Paragraph eins

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

2. Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Paragraph 2

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 3

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

Paragraph 4

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Paragraph 5

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Paragraph 6

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

3. Abschnitt

Ärztliche Ausbildungsnachweise

Paragraph 7

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien

Paragraph 8

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

Paragraph 9 E, r, w, o, r, b, e, n, e, Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und,

Slowakei

Paragraph 10

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

4. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Paragraph 11

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

Paragraph 12

Anerkennung von Drittlanddiplomen

Paragraph 13

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 14

Eignungsprüfung

5. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 15

Inkrafttreten

Paragraph 16

Außerkrafttreten

Anlage              Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

1. Abschnitt

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 141, sowie
    2. Ziffer 2
      das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002, Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006, Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,,
    in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Abschnitt
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 2,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. Ziffer eins
    von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind
(Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
    (Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. Ziffer 2
      von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Paragraph 4,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Paragraph 5,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. Litera a
      im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. Litera b
      im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. Litera c
      im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
    begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

Paragraph 6,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).

3. Abschnitt
Ärztliche Ausbildungsnachweise

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird, und
    2. Ziffer 2
      berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
    2. Ziffer 2
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
    3. Ziffer 3
      berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. Absatz 3,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, das vor dem 31. Dezember 1994 begonnen wurde und dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
    2. Ziffer 2
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
    3. Ziffer 3
      berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Absatz 2, letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

Paragraph 8,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. Ziffer eins
    während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. Ziffer 2
    berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei

Paragraph 9,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. Ziffer eins
    während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. Ziffer 2
    berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

Paragraph 10,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. Ziffer eins
    während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. Ziffer 2
    berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

4. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

Paragraph 11,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 3 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).

Anerkennung von Drittlanddiplomen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
    2. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
    nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. Ziffer eins
    deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich liegt oder
  2. Ziffer 2
    deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweist, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Eignungsprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
    durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

5. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 16,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraphen 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 359, außer Kraft.

Kdolsky