Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 13. Juni 2008 |
Teil römisch zwei |
190. Verordnung: | Gewebevigilanzverordnung – GVVO |
Auf Grund der Paragraphen 30, Ziffer 10 und Ziffer 12 und 32 Absatz 3, des Gewebesicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, wird verordnet:
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei der Gewinnung von menschlichen Zellen oder Geweben, die Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei der Verwendung dieser Produkte und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung und bei der Verwendung von menschlichen Zellen oder Geweben zur Anwendung beim Menschen.
Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Formularen zu erfolgen, die auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. Nr. L 294 vom 25. Oktober 2006 S 32, umgesetzt.
Kdolsky