BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 6. Juni 2008

Teil römisch zwei

186. Verordnung:

Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

[CELEX-Nr.: 31999L0032, 32005L0033]

186. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 10, 9, 10, Absatz 5, 11, 12, Absatz eins, 13, Absatz eins bis 4, 14, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins und 3, 18 Absatz eins bis 3, 19 Absatz 2, 20, 21, Absatz 2, 22, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 5, Ziffer 2 und 6, 25 Absatz 3, 27, Absatz 2, 35, 36, Absatz 2, 37, Absatz 3 und 4, 38 Absatz 4, 5 und 7 sowie 40 Absatz eins und 5 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,, wird die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2006,, nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für Paragraph 6 Punkt 01 a, :

Paragraph 6 Punkt 01 a

Schnelle Schiffe“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für Paragraph 8 Punkt 02 :

Paragraph 8 Punkt 02

Meldepflicht“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für Paragraph 9 Punkt 05 :

Paragraph 9 Punkt 05

Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung               (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:

Paragraph 11 Punkt 16

Schiffskraftstoffe

Paragraph 11 Punkt 17

Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

Paragraph 11 Punkt 18

Besetzung des Ruders“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für Paragraph 13 Punkt 06 :

Paragraph 13 Punkt 06

Bezeichnung der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 13 Punkt 09

Tagbezeichnung der schnellen Schiffe“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 14 Punkt 05

Inland AIS“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 16 Punkt 12

Geschwindigkeitsbeschränkungen“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Funkellicht “ und „schnelles Funkellicht“: Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 bzw. von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    sichere Geschwindigkeit “: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph eins Punkt 01, wird folgende Ziffer 30 angefügt:

  1. Ziffer 30
    schnelles Schiff “: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren kann, wenn dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins Punkt 04, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph eins Punkt 04, Ziffer eins, wird Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph eins Punkt 04, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Ziffer 2, gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph eins Punkt 07, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:

„An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins Punkt 07, Ziffer 4, wird der Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 429/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 13/2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph eins Punkt 09, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4

Novellierungsanordnung 18, Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Im internationalen Verkehr müssen an Bord der Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, mitgeführt werden:
    1. Litera a
      Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
    2. Litera b
      Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
    3. Litera c
      Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
    4. Litera d
      Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
    5. Litera e
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung auch die nach ADN-D 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden
                  sowie sonstige die Schifffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind, und               das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 3 Punkt 08, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 4 und 5 werden Ziffer 5 und 6

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 6 Punkt 01 a, lautet:

Paragraph 6 Punkt 01 a

Schnelle Schiffe

Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 6 Punkt 02, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Sofern Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 6 Punkt 07, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    auf Wasserstraßen, für die die Richtung „zu Tal" und „zu Berg" bestimmt sind:
    1. Litera i
      zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 6 Punkt 07, Ziffer eins, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 6 Punkt 07, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für Kleinfahrzeuge gilt nur Ziffer eins, Litera a, dieses Paragraphen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bei der Annäherung an Strecken, die durch die Verbotszeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen zu Berg fahrende Fahrzeugeoder Verbände bei der Annäherung von zu Tal fahrenden Fahrzeugen oder Verbänden halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 6 Punkt 21, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Für Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord ist das Fahren im Koppel- oder Schleppverband verboten. Das Fahren im Koppel- oder Schleppverband ist nur beim Abschleppen des Fahrgastschiffes bei Havarien zulässig.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6 Punkt 28, wird folgende Ziffer 11, eingefügt:

  1. Ziffer 11
    Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 11, wird Ziffer 12,

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 6 Punkt 30, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Schiff-Land“ durch den Ausdruck „nautische Information“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 8 Punkt 01, Ziffer 2, letzter Satz lautet:

„Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 8 Punkt 02, lautet:

Paragraph 8 Punkt 02

Meldepflicht

  1. Ziffer eins
    Die Führer von Fahrzeugen und Verbänden, die gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen der ADN-Verordnung befördern, müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf dem vorgeschriebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
    1. Litera a
      Art des Fahrzeugs;
    2. Litera b
      Name des Fahrzeugs;
    3. Litera c
      Standort, Fahrtrichtung (gegebenenfalls);
    4. Litera d
      Amtliches Kennzeichen; bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. Litera e
      Tragfähigkeit;
    6. Litera f
      Länge              und Breite des Fahrzeugs;
    7. Litera g
      bei Verbänden: Art, Länge und Breite des Verbands;
    8. Litera h
      Tiefgang (nur auf Aufforderung)
    9. Litera i
      Fahrtroute;
    10. Litera j
      Beladehafen;
    11. Litera k
      Entladehafen;
    12. Litera l
      Beschreibung              der beförderten gefährlichen Güter gemäß Beförderungspapier (UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe bzw. Klassifizierungscode) sowie Menge eines jeden Guts. Bei Gütern der Klasse 1 müssen die Bruttomasse der die Stoffe und Gegenstände enthaltenden Verpackungen sowie die Nettomasse der explosiven Stoffe oder der in den Gegenständen enthaltenen explosiven Stoffe angegeben werden;
    13. Litera m
      vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. Litera n
      Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
    Auf besondere Aufforderung der im ersten Satz genannten Meldestellen hat der Schiffsführer Angaben über den Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs oder Verbands zu machen.
  2. Ziffer 2
    Die unter Ziffer eins, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  3. Ziffer 3
    Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  4. Ziffer 4
    Ändern sich die Angaben nach Ziffer eins, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. Ziffer 5
    Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Einsatzkräften die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9 Punkt 05, lautet:

Paragraph 9 Punkt 05

Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug mit einem Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss ein gültiges Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) gemäß dem Muster der Anlage 1 der „Empfehlungen zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ führen.
  2. Ziffer 2
    Das Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und kontrolliert.
  3. Ziffer 3
    Die in Paragraph 9 Punkt 04, Ziffer eins, genannten öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch).
  4. Ziffer 4
    Die zuständige Behörde kann auch die Eintragung anderer Angaben ins Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) verlangen, wie
    • Strichaufzählung
      Angaben über das Löschen (Löschnachweis),
    • Strichaufzählung
      Entsorgung von Bilgenwasser,
    • Strichaufzählung
      Entsorgung von häuslichem Abwasser,
    • Strichaufzählung
      Entsorgung von Slops, Reinigungsrückständen und übrigem Sonderabfall.
  5. Ziffer 5
    Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der dem DFND und CEVNI unterliegenden Wasserstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der oben genannten Wasserstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe - MARPOL 73 (Paragraph eins, Ziffer 2, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  32 aus 2002,).“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 11 Punkt 01, Ziffer eins, wird folgende Litera n, angefügt:

  1. Litera n
    „ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, ein.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 11 Punkt 07, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Ab 1. Jänner 2010 müssen für Schiffskraftstoffe Liefernachweise mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.“

Novellierungsanordnung 37, Folgender Paragraph 11 Punkt 16, wird eingefügt:

Paragraph 11 Punkt 16

Schiffskraftstoffe

Ab 1. Jänner 2010 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet.“

Novellierungsanordnung 38, Folgende Paragraphen 11 Punkt 17 und 11 Punkt 18 werden eingefügt:

Paragraph 11 Punkt 17

Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

Abweichend von Paragraph 8 Punkt 02, Ziffer eins, hat die Meldung vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges zu erfolgen. Die Meldung ist an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 5 zu richten.

Paragraph 11 Punkt 18

Besetzung des Ruders

Abweichend von Paragraph eins Punkt 09, Ziffer 4, dürfen schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß Paragraph eins Punkt 02, Ziffer eins, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer eins, Litera c, besitzt.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 13 Punkt 06, lautet:

Paragraph 13 Punkt 06

Bezeichnung der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung

Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Rettung im Einsatz dürfen ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles Funkellicht führen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 13 Punkt 09, lautet:

Paragraph 13 Punkt 09

Tagbezeichnung der schnellen Schiffe in Fahrt

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 14 Punkt 04, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 42, Folgender Paragraph 14 Punkt 05, wird eingefügt:

Paragraph 14 Punkt 05

Inland AIS

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die
    1. Litera a
      die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,
    2. Litera b
      die Wasserstraßen Traun, Enns und March oder den Wiener Donaukanal
    befahren, müssen mit einem Inland AIS Transponder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415 aus 2007, der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft ausgerüstet sein. Die Geräte müssen den fernmelderechtlichen Bestimmungen entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Von der Verpflichtung gemäß Ziffer eins, sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
    1. Litera a
      geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;
    2. Litera b
      beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;
    3. Litera c
      nicht frei fahrende Fähren;
    4. Litera d
      Kleinfahrzeuge.
  3. Ziffer 3
    Die Ausrüstungsverpflichtung der Ziffer eins, kann bis zum 31. Dezember 2011 durch IMO Class A Transponder, die auf Binnenschiffen bis zum 31. Dezember 2008 nachweislich eingebaut wurden oder die auf Seeschiffen eingebaut sind, erfüllt werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die nicht mit einem Inland AIS Transponder ausgerüstet sind, müssen mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in den Streckenbereich gemäß Ziffer eins, einen Inland AIS Transponder von der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH anfordern, an einer bekannt gegebenen Lände anlegen und den Inland AIS Transponder unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung und Hinterlegung einer Kaution übernehmen. Die Kontaktadressen, die Anlegestellen und die Nutzungsvereinbarung werden von der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH auf www.doris.bmvit.gv.at veröffentlicht.
  5. Ziffer 5
    Schiffsführer von Fahrzeugen gemäß Ziffer 4, haben die Stromversorgung für den Inland AIS Transponder während der Fahrt sicherzustellen.
  6. Ziffer 6
    Inland AIS Transponder gemäß Ziffer 4, sind nach dem Verlassen des Streckenbereichs gemäß Ziffer eins, an der mit via donau vereinbarten Stelle zurückzugeben.
  7. Ziffer 7
    Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Ziffer eins, sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415 aus 2007, zu übertragen:
    1. Litera a
      Nutzeridentifikation (MMSI);
    2. Litera b
      Schiffsname;
    3. Litera c
      Rufzeichen;
    4. Litera d
      Schiffstyp;
    5. Litera e
      Europäische Schiffsnummer (ENI) bzw. vorläufige ENI;
    6. Litera f
      Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
    7. Litera g
      Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
    8. Litera h
      Maximaler aktueller statischer Tiefgang;
    9. Litera i
      Verbandstyp (bei Verbänden);
    10. Litera j
      Gefahrgutklasse;
    11. Litera k
      Position (WGS 84);
    12. Litera l
      Geschwindigkeit über Grund SOG;
    13. Litera m
      Kurs über Grund COG;
    14. Litera n
      Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);
    15. Litera o
      Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);
    16. Litera p
      Navigationsstatus.
  8. Ziffer 8
    Der Schiffsführer hat
    1. Litera a
      die Gesamtlänge,
    2. Litera b
      die Gesamtbreite,
    3. Litera c
      den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,
    4. Litera d
      den Verbandstyp,
    5. Litera e
      die Gefahrgutklasse und
    6. Litera f
      den Navigationsstatus
    unverzüglich anzupassen, wenn sich diese Daten ändern.
  9. Ziffer 9
    Die Verpflichtung gemäß Ziffer 7, gilt nicht während des Stillliegens
    1. Litera a
      im Bereich von gekennzeichneten Länden oder
    2. Litera b
      in Häfen.
  10. Ziffer 10
    Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.
  11. Ziffer 11
    Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
  12. Ziffer 12
    Die Verpflichtung zur Übertragung der Daten gemäß Ziffer 7, Litera f bis j und p gilt für Fahrzeuge gemäß Ziffer 4, nur für jene Daten, die sich während der Fahrt nicht ändern.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Für Kleinfahrzeuge gilt diese Verpflichtung nur bei Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 16 Punkt 03, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß Paragraph 14 Punkt 05, ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
    1. Litera a
      das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. Litera b
      das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. Litera c
      die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
    4. Litera d
      und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA).“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 16 Punkt 04, lautet:

Paragraph 16 Punkt 04

Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

  1. Ziffer eins
    Vorsignale und Abrufsignale (Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
  2. Ziffer 2
    Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
  4. Ziffer 4
    Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benutzbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.
  5. Ziffer 5
    Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.
  6. Ziffer 6
    Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge bei der Bergschleusung nur in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu abweichend von Ziffer 2, neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
  7. Ziffer 7
    Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen Rettungswesten zu tragen.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 16 Punkt 05, entfällt Ziffer 5, Die Ziffer 6 und 7 werden Ziffer 5 und 6,

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 16 Punkt 08, Ziffer eins, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „des Paragraph 11 Punkt 14, durch den Ausdruck „der Paragraphen 11 Punkt 13 und 11 Punkt 14 ersetzt. In Ziffer 3, wird vor dem Ausdruck „bewilligten“ der Ausdruck „vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 186/2008“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, Nach Paragraph 16 Punkt 11, wird folgender Paragraph 16 Punkt 12, eingefügt:

Paragraph 16 Punkt 12

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Nur schnelle Schiffe mit einem Eintrag gemäß Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 30, in der Zulassungsurkunde und Kleinfahrzeuge dürfen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 17 Punkt 01, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle ist
    1. Litera a
      das Fahrzeug durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
    2. Litera b
      die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 18 Punkt 03, Ziffer 15, wird der Ausdruck „Verbände“ durch den Ausdruck „Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, “ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 30 Punkt 01, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß Paragraph 14 Punkt 05, ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Ziffer 6, 10, oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn
    1. Litera a
      das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. Litera b
      das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. Litera c
      die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 40 Punkt 05, lautet:

Paragraph 40 Punkt 05

An- und Abmelden

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß Paragraph 40 Punkt 03, Ziffer eins und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.
  2. Ziffer 2
    Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.
  3. Ziffer 3
    Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.
  4. Ziffer 4
    Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,
    2. Litera b
      Feuerlöschfahrzeuge,
    3. Litera c
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. Litera d
      Fahrzeuge der Hafenverwaltung,
    5. Litera e
      Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,
    6. Litera f
      Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 50 Punkt 02, lautet:

Paragraph 50 Punkt 02

Benützung der Treppelwege

  1. Ziffer eins
    Treppelwege sind für
    1. Litera a
      Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder des Treidelns,
    2. Litera b
      die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. Litera c
      Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. Litera d
      Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gewässeraufsicht und
    5. Litera e
      Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt.
  2. Ziffer 2
    Die Benützung von gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  3. Ziffer 3
    Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
    1. Litera a
      Fußgänger;
    2. Litera b
      Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
    3. Litera c
      Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein;
    4. Litera d
      Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 7, deutlich sichtbar mitführen.
  4. Ziffer 4
    Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  5. Ziffer 5
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
  6. Ziffer 6
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  7. Ziffer 7
    Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  8. Ziffer 8
    Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Ziffer 5, durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  9. Ziffer 9
    Die Weisung gemäß Ziffer 5, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer
    1. Litera a
      auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
    2. Litera b
      auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
    3. Litera c
      wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße

nicht               nicht möglich ist.

  1. Ziffer 10
    Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 60 Punkt 03, werden folgende Ziffer 3 und Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins Punkt 01,, Paragraph eins Punkt 04,, Paragraph eins Punkt 07,, Paragraph eins Punkt 09,, Paragraph eins Punkt 10,, Paragraph 2 Punkt 01,, Paragraph 3 Punkt 08,, Paragraph 6 Punkt 01 a,, Paragraph 6 Punkt 02,, Paragraph 6 Punkt 07,, Paragraph 6 Punkt 08,, Paragraph 6 Punkt 21,, Paragraph 6 Punkt 28,, Paragraph 6 Punkt 30,, Paragraph 8 Punkt 01,, Paragraph 8 Punkt 02,, Paragraph 9 Punkt 05,, Paragraph 11 Punkt 01,, Paragraph 11 Punkt 07,, Paragraphen 11 Punkt 16 bis 11 Punkt 18, Paragraph 13 Punkt 06,, Paragraph 13 Punkt 09,, Paragraph 14 Punkt 04,, Paragraph 16 Punkt 02,, Paragraph 16 Punkt 04,, Paragraph 16 Punkt 05,, Paragraph 16 Punkt 08,, Paragraph 16 Punkt 12,, Paragraph 17 Punkt 01,, Paragraph 18 Punkt 03,, Paragraph 40 Punkt 05,, Paragraph 50 Punkt 02, sowie die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins, treten Paragraph 14 Punkt 05,, Paragraph 16 Punkt 03, Ziffer eins und Paragraph 30 Punkt 01, Ziffer 8, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008, mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 55, In Anlage 3 werden nach Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3, folgende Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4 und 2 Punkt eins Punkt 5 eingefügt:

2.1.4

Einzeln fahrendes schnelles Schiff

(Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 4,):

 

2.1.5

Einzeln fahrendes schnelles Schiff

 

   

 

Außer den Lichtern nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen.

 

Novellierungsanordnung 56, In Anlage 4 lautet die y-Koordinate des vierten Farbwertes der Farbe Blau „0,040“.

Novellierungsanordnung 57, In Anlage 5 wird im letzten Satz der Ziffer 4, der Ausdruck „14,5 km“ durch den Ausdruck „14,3 km“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Anlage 5 Tabelle 1 lautet:

„Betriebslichtstärken IB und Tragweiten t der Lichter der Fahrzeuge

Novellierungsanordnung 59, In Anlage 6 wird im Abschnitt A. nach dem Signal „Ich bin manövrierunfähig“ folgendes Signal eingefügt:

„¯¯¯ ¯ ¯¯¯ ¯.......              ununterbrochene Wiederholung eines kurzen und eines langen Tons „Bleib-Weg““

Novellierungsanordnung 60, In Anlage 7 wird im 1. Teil nach dem Zeichen A.4 folgendes Zeichen A.4.1 eingefügt:

„A.4.1              Verbot des Begegnens und Überholens nur für Verbände

(Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins,)

.“

Faymann