BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. Mai 2008

Teil römisch zwei

181. Verordnung:

Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie MON 810 sowie erneutes Verbot des Inverkehrbringens dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich

181. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der das Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie MON 810 aufgehoben und das Inverkehrbringen dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich erneut verboten wird

Auf Grund des Paragraph 60, des Gentechnikgesetzes – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:

    Samen und Körner aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.

  2. Absatz 2,Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe  S.A. nach Artikel 13, der Richtlinie 90/220/ EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).
  3. Absatz 4,Das Verbot gemäß Absatz eins, umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.

Paragraph 2,

Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in Paragraph eins, genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810 in Österreich verboten wird; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 1999,, außer Kraft.

Kdolsky