180. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie, mit der das Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie T25 aufgehoben und das Inverkehrbringen dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich erneut verboten wird
Auf Grund des § 60 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 60, des Gentechnikgesetzes – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:
Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält:
ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert (Regelung durch einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus);
ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25% des Gens vom 5'-Ende fehlen und das in seiner vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta-Lactamase-Antibiotikum und den ColE1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.
(2)Absatz 2,Diese Erzeugnisse wurden von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG).Diese Erzeugnisse wurden von der Firma AgrEvo France nach Artikel 13, der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG).
(3)Absatz 3,Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.Das Verbot gemäß Absatz eins, umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in Paragraph eins, genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie T25 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 120/2000, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie T25 in Österreich verboten wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2000,, außer Kraft.
Kdolsky