Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 17. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
18. Kundmachung: | Namen und Emblem der Europäischen Arzneimittel-Agentur |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Arzneimittel-Agentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Faymann