178. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Einsatz ausländischer Sanitäter/Sanitäterinnen im Rahmen der EURO 2008
Auf Grund des § 26a Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26 a, Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Personen, die
eine Ausbildung zum/zur Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien berechtigt sind, oder
eine Fachschulausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn absolviert haben und zur Tätigkeit als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn berechtigt sind,
dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG erfüllt sind.dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 SanG erfüllt sind.
§ 2.Paragraph 2,
Personen, die
zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/Rettungsassistentin und zur Berufsausübung als Rettungsassistent/Rettungsassistentin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
eine Ausbildung im Studienfach „5332 7 diplomierter Notfallsanitäter“ („5332 7 diplomovany zdravotnicky zachranar“) in der Slowakischen Republik oder Tschechischen Republik absolviert haben und zur Berufsausübung als diplomierter Notfallsanitäter/diplomierte Notfallsanitäterin in der Slowakischen Republik oder Tschechischen Republik berechtigt sind, oder
eine Fachschulausbildung als Rettungsoffizier („mentöstiszt“) in Ungarn absolviert haben und zur Berufsausübung als Rettungsoffizier („mentöstiszt“) in Ungarn berechtigt sind, oder
eine Ausbildung zum diplomierten Rettungssanitäter HF/diplomierte Rettungssanitäterin HF in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben und zur Berufsausübung als diplomierter Rettungssanitäter HF/diplomierte Rettungssanitäterin HF in der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt sind,
dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV) in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG erfüllt sind.dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV) in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 SanG erfüllt sind.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 6. Juli 2008 außer Kraft.
Kdolsky