177. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften geändert wird
Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.Die Grundausbildung ist grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (§ 66 Abs. 2 Z 3 VBG), erfolgen.“Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, VBG), erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008 tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.“(1a) Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2008, tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.“
Berger