173. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2008 bis 2013 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 1 beträgt im Jahre 2008 für Krems an der Donau: 1 512 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 603 000 Euro.Die Finanzzuweisung gemäß Absatz eins, beträgt im Jahre 2008 für Krems an der Donau: 1 512 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 603 000 Euro.
(2)Absatz 2,Ab dem Jahr 2009 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2008 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.Ab dem Jahr 2009 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2008 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Molterer