BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 27. Mai 2008

Teil römisch zwei

173. Verordnung:

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

173. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2008 bis 2013 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzzuweisung gemäß Absatz eins, beträgt im Jahre 2008 für Krems an der Donau: 1 512 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 603 000 Euro.
  2. Absatz 2,Ab dem Jahr 2009 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2008 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Molterer