BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Mai 2008

Teil römisch zwei

171. Verordnung:

Überwachungsprogramme-Verordnung

[CELEX-Nr.: 32003L0099]

171. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung)

Auf Grund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel sind jährliche Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenz durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungen nach Absatz eins, zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.

Probennahme

Paragraph 2,

Die Probenahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probenahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, oder für Probenahmen bei Geflügel gemäß Paragraph 3, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, bedienen.

Durchführung der Laboruntersuchungen

Paragraph 3,

Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten sowie dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 4,

Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probenahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

Kosten

Paragraph 5,

Die Kosten für die Durchführung der Überwachungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2005,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31, in österreichisches Recht umgesetzt.

Kdolsky

              ANHANG

Untersuchungen gemäß Paragraph eins, bei den unterschiedlichen Tierarten, nach Bakteriengattung/spezies, im Jahr 2008

 

Rinder

Schweine

Geflügel

Schaf

Ziege

Campylobacter

P, AMR

P, AMR

Masthühnerherden1

P, AMR

Schlachtkörper1 (Masthuhn)

P

und quantitativ

-

Salmonellen

-

Zuchtschweine

Bestände2

P, AMR

Legehennenherden3

AMR

-

Schlachtkörper1 (Masthuhn)

P, AMR

MRSA

-

Zuchtschweine

bestände2

P, AMR

-

-

VTEC

P

-

-

P

Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)

AMR4

AMR4

AMR4

-

Technische Spezifikationen:

  1. Ziffer eins
    EdK 2007/516/EG, Amtsblatt , L 190 vom 21.7.2007, S. 25
  2. Ziffer 2
    EdK 2008/55/EG, Amtsblatt , L 14 vom 17.1.2008, S. 10
  3. Ziffer 3
    EdK 2007/407/EG, Amtsblatt , L 153 vom 14.6.2007, S. 26
  4. Ziffer 4
    RL 2003/99/EG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31

              Legende:

              P              Prävalenz,

              AMR              antimikrobielle Resistenz

Umsetzung von EG-Vorschriften