171. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung)
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Überwachungsprogramme
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel sind jährliche Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenz durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungen nach Abs. 1 zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.Die Untersuchungen nach Absatz eins, zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.
Probennahme
§ 2.Paragraph 2,
Die Probenahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probenahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, oder für Probenahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, bedienen.
Die Probenahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probenahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, oder für Probenahmen bei Geflügel gemäß Paragraph 3, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, bedienen.
Durchführung der Laboruntersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten sowie dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probenahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig. Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probenahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.
Kosten
§ 5.Paragraph 5,
Die Kosten für die Durchführung der Überwachungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen. Die Kosten für die Durchführung der Überwachungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen.
Schlussbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung, BGBl. II Nr. 81/2005, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2005,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31, in österreichisches Recht umgesetzt.
Kdolsky
ANHANG
Untersuchungen gemäß § 1 bei den unterschiedlichen Tierarten, nach Bakteriengattung/spezies, im Jahr 2008Untersuchungen gemäß Paragraph eins, bei den unterschiedlichen Tierarten, nach Bakteriengattung/spezies, im Jahr 2008
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Rinder
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Schweine
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Geflügel
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Schaf
Ziege
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Campylobacter
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P, AMR
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P, AMR
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Masthühnerherden1
P, AMR
Schlachtkörper1 (Masthuhn)
P
und quantitativ
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-
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Salmonellen
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-
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Zuchtschweine
Bestände2
P, AMR
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Legehennenherden3
AMR
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-
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Schlachtkörper1 (Masthuhn)
P, AMR
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MRSA
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-
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Zuchtschweine
bestände2
P, AMR
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-
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-
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VTEC
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P
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-
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-
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P
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Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)
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AMR4
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AMR4
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AMR4
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-
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Technische Spezifikationen:
EdK 2007/516/EG, ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 25
EdK 2007/516/EG, Amtsblatt , L 190 vom 21.7.2007, S. 25
EdK 2008/55/EG, ABl. L 14 vom 17.1.2008, S. 10EdK 2008/55/EG, Amtsblatt , L 14 vom 17.1.2008, S. 10
EdK 2007/407/EG, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26EdK 2007/407/EG, Amtsblatt , L 153 vom 14.6.2007, S. 26
RL 2003/99/EG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31RL 2003/99/EG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31
Legende:
P Prävalenz,
AMR antimikrobielle Resistenz
Umsetzung von EG-Vorschriften
Entscheidung der Kommission 2007/516/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen, ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 25Entscheidung der Kommission 2007/516/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen, Amtsblatt , L 190 vom 21.7.2007, S. 25
Entscheidung der Kommission 2008/55/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. Und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus in Zuchtschweinbeständen, ABl. L 14 vom 17.1.2008, S. 10Entscheidung der Kommission 2008/55/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. Und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus in Zuchtschweinbeständen, Amtsblatt L 14 vom 17.1.2008, S. 10
Entscheidung der Kommission 2007/407/EG zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26Entscheidung der Kommission 2007/407/EG zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen, Amtsblatt , L 153 vom 14.6.2007, S. 26
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates, Amtsblatt , L 325 vom 12.12.2003, S. 31