Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 17. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
17. Kundmachung: | Namen und Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und Namen und Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen |
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Faymann