BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 23. Mai 2008

Teil römisch zwei

168. Verordnung:

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV

168. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen, sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV)

Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 9, Ziffer eins, und 2 sowie des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, wird verordnet:

Angemessene Informationen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Angemessene Informationen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
    4. Ziffer 4
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
  2. Absatz 2,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993 umfassen die in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 angeführten „angemessenen Informationen“
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
  3. Absatz 3,Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a, InvFG 1993 mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. Ziffer 3
    der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. Ziffer 4
    mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

Paragraph 3,

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, InvFG 1993 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
  2. Ziffer 2
    die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
  3. Ziffer 3
    Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
  4. Ziffer 4
    Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
  5. Ziffer 5
    Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
  6. Ziffer 6
    der Umfang der Vermögenstrennung und
  7. Ziffer 7
    lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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