BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 19. Mai 2008

Teil römisch zwei

165. Verordnung:

Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV

[CELEX-Nr.: 32007L0068]

165. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel werden die Worte „und Nahrungsergänzungsmitteln“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, werden im Klammerausdruck die Worte „einschließlich Nahrungsergänzungsmittel“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, letzter Gedankenstrich letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für die in Anhang römisch drei genannten und dort nicht ausgenommenen Zusatzstoffe oder Zutaten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    ungeachtet der Bestimmungen der Litera b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang römisch drei gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen der Litera f, wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang römisch drei genannten Zutat gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und ist mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt und dort nicht ausgenommen ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei den unter Absatz eins, Ziffer 4, zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat die in Anhang römisch drei angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang römisch drei gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 - gegebenfalls gemäß Paragraph 5, - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang römisch drei genannten und dort nicht ausgenommenen Zutaten und Stoffe. Hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 gilt Paragraph 3, Absatz 2, nicht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2008,, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2008,, entsprechen und vor dem 31. Mai 2009 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 13, wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 10, Anhang römisch drei lautet:

„Anhang römisch drei

1. Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)

b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1)

c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis

d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird

b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)

b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen

c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester

d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

b) Lactit

8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.“

Novellierungsanordnung 11, Anhang römisch vier wird aufgehoben.

Kdolsky