Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 16. Mai 2008 |
Teil römisch zwei |
162. Verordnung: | Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008 |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, letztmals geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird das Finanzamt Wien 1/23 mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
Molterer