BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 16. Mai 2008

Teil römisch zwei

162. Verordnung:

Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008

162. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, letztmals geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird das Finanzamt Wien 1/23 mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.

Molterer