BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 17. Jänner 2008

Teil römisch zwei

16. Kundmachung:

Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte

16. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Faymann