154. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik geändert wird
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik erlassen wird, BGBl. II Nr. 255/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„
Einberufung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen.
Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
Verlangen zwei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stattzufinden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 1 lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:
die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008;“die Mitglieder des Rates gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 4 lautet:Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:
allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008.“allenfalls beizuziehende Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
Den Vorsitz im Rat führt die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, sie erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
Die Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung der Vorsitzenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.“Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.“
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