153. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates geändert wird
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, idF. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30/2008, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates erlassen wird, BGBl. II Nr. 98/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.“
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