BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 13. Mai 2008

Teil II

153. Verordnung:

Änderung der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

153. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates geändert wird

Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30/2008, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.“

Gusenbauer   Molterer   Plassnik   Bures   Kdolsky   Platter   Berger   Darabos   Pröll
Buchinger   Schmied   Faymann   Bartenstein   Hahn