BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. Mai 2008

Teil römisch zwei

152. Verordnung:

Änderung der Zustellformularverordnung 1982

152. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 27 und des Paragraph 35, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:

Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungssatz des Paragraph eins, lautet:

„Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, entfällt der Eintrag „– Formular 2 zu Paragraph 21, Absatz 2, des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, entfallen die Absatz 2 und 3; Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3 a, lautet:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
    • Strichaufzählung
      Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
    • Strichaufzählung
      Formular 8 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
    • Strichaufzählung
      Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
  2. Absatz 2,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
  4. Absatz 4,In den Formularen ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen eins, 2, 3, 3 a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Die in der Anlage der Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2006, festgelegten Formulare können aufbrauchend bis 31. Dezember 2009 verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage lautet:

„Anlage

Für die Formulare 1 und 9 bestehen folgende technische Spezifikationen:

  1. Ziffer eins
    Das Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
  2. Ziffer 2
    Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.

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