151. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Beglaubigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:
Die Beglaubigungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/1999, wird wie folgt geändert:Die Beglaubigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung – BeglV)
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Gegenstand der Beglaubigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde.
(2)Absatz 2,Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erledigungen“ durch das Wort „Ausfertigungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins und 2 wird das Wort „Erledigungen“ durch das Wort „Ausfertigungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird das Wort „Erledigung“ durch das Wort „Ausfertigung“ ersetzt.In Paragraph 4, wird das Wort „Erledigung“ durch das Wort „Ausfertigung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“(2) Der Titel, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
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