BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. Mai 2008

Teil römisch zwei

151. Verordnung:

Änderung der Beglaubigungsverordnung

151. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Beglaubigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:

Die Beglaubigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung – BeglV)

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Gegenstand der Beglaubigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins und 2 wird das Wort „Erledigungen“ durch das Wort „Ausfertigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird das Wort „Erledigung“ durch das Wort „Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Titel, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

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