150. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, wird wie folgt geändert:Die F&E-Statistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 lautet der Abs. 3:In Paragraph eins, lautet der Absatz 3 :
„Absatz 3,(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen“(3) Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sowie nach Finanzierungssektoren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:
Ziffer 3
„3.
Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“
: Unternehmen, die schwer-punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte A-N und P-S des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“
: Unternehmen, die schwer-punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte A-N und P-S des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete“durch die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2007 oder dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2007 endet, jeweils über ungerade Kalenderjahre oder in ungeraden Kalenderjahren endende Wirtschaftsjahre“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete“durch die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2007 oder dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2007 endet, jeweils über ungerade Kalenderjahre oder in ungeraden Kalenderjahren endende Wirtschaftsjahre“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Bezeichnungen „4.“ bis „6.“; folgende Z 3 wird eingefügt:In Paragraph 14, erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnungen „4.“ bis „6.“; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:
„
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006, S. 1 (CELEX Nr. 32006R1893);“
„
Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30. Dezember 2006, Seite 1 (CELEX Nr. 32006R1893);“
5.Novellierungsanordnung 5, Folgender § 15 samt Überschrift wird angefügt:Folgender Paragraph 15, samt Überschrift wird angefügt:
„Inkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
§ 3 Z 1 und Z 4.5 der Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; § 2 Z 3 und § 14 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.“ Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 4 Punkt 5, der Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 14, Ziffer 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008, treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Z 4.5 der Anlage I entfällt der Ausdruck „ , Produktgruppen“.In Ziffer 4 Punkt 5, der Anlage römisch eins entfällt der Ausdruck „ , Produktgruppen“.
Hahn Faymann Bartenstein