137. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 3 Abs. 9 wird die Wendung „Für Kurse zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit“durch die Wendung „Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ersetzt.In Art. römisch eins § 3 Abs. 9 wird die Wendung Für Kurse zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeitdurch die Wendung Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfsersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e wird die Wendung „Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ durch die Wendung „Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“ ersetzt.In Art. römisch eins § 4 Abs. 1 lit. a und e wird die Wendung Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache durch die Wendung Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. I § 4 Abs. 3 lautet:Art. römisch eins § 4 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Bezüglich der Praxisvolks- und der Praxissonderschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig.“Bezüglich der Praxisvolks- und der Praxissonderschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Absatz eins, genannten Maßnahmen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. I § 4 Abs. 4 wird nach der Wendung „Das Schulforum der Volksschule“ die Wendung „oder der Sonderschule“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Art. I § 5 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Art. römisch eins § 5 wird folgender Abs. 16 angefügt:
(16)Absatz 16Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:
Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Art. römisch eins § 3 Abs. 9, Art. römisch eins § 4 Abs. 1 Litera a und e, Art. römisch eins § 4 Absatz 3, sowie Art. römisch eins § 4 Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C1, C2 und C3 treten jeweils an die Stelle der Anlagen C1, C2 und C3.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen C1 dieser Verordnung in Z 6 sowie in C2 und C3 jeweils in Z 7 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in den Anlagen C1 dieser Verordnung in Z 6 sowie in C2 und C3 jeweils in Ziffer 7, wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied