BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 28. April 2008

Teil römisch zwei

133. Verordnung:

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der EURO 2008

133. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der EURO 2008 zugelassen werden

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Im Zusammenhang mit der „EURO 2008“ dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2004,, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
    1. Ziffer eins
      Bauarbeiten
      Alle Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der EURO 2008 im öffentlichen Interesse notwendig sind.
    2. Ziffer 2
      Güterbeförderung
      Bereitstellung und Zulieferung von Lebensmitteln zu den Veranstaltungsorten.
    3. Ziffer 3
      Denkmalreinigung
      Reinigung von Denkmälern in den Spielstädten.
    4. Ziffer 4
      Bankomaten und Geldwechselautomaten
      Be- und Nachfüllen von Bankomaten und Geldwechselautomaten, die sich in den Spielstädten
      1. Litera a
        auf Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr,
      2. Litera b
        in einem Umkreis von einem Kilometer rund um Veranstaltungsorte, oder
      3. Litera c
        in den Stadtzentren befinden.
    5. Ziffer 5
      Wäschereien für den Gesundheitsdienst
      Anlieferung in den Betriebsraum, Sortieren, Waschen, Zentrifugieren, Trocknen, Bügeln oder Pressen, Reparieren (Nähen), Expedieren, Verpacken und Verladen, sofern in Krankenanstalten in den Spielstädten oder deren Umgebung ein entsprechender Bedarf besteht.
  2. Absatz 2, Spielstädte im Sinne des Absatz eins, sind Wien, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck. Als Stadtzentrum im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, gelten:
    1. Ziffer eins
      in der Stadt Wien der 1. Bezirk;
    2. Ziffer 2
      in der Stadt Salzburg das Gebiet der Schutzzonen römisch eins und römisch zwei nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      in der Stadt Klagenfurt das Gebiet, dessen Grenzlinie in Paragraph 4, Absatz 4, der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2003,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2005,, beschrieben wird;
    4. Ziffer 4
      in der Stadt Innsbruck die Innsbrucker Altstadt gemäß Paragraph 2, Litera b, der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2007,.
  3. Absatz 3, Als Veranstaltungsorte im Sinne des Absatz eins, gelten die Stadien sowie Public-Viewing-Bereiche. Public Viewings sind öffentliche Vorführungen von Spielen der EURO 2008 auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand, sofern dafür eine UEFA-Lizenz notwendig ist.
  4. Absatz 4, Die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten sind während der folgenden Zeiträume zulässig:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 29. Juni 2008;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, bis 4 vom 7. Juni bis einschließlich 29. Juni 2008;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 6. Juli 2008.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins, Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2, Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 3,

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, bestraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juli 2008 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.

Bartenstein