Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 17. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
13. Kundmachung: | Namen, Abkürzungen und Embleme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Faymann