BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 14. April 2008

Teil römisch zwei

127. Verordnung:

Militärflugplatz-Gebührenverordnung – MFPGebV

127. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Gebührenverordnung – MFPGebV)

Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 5, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr,
    2. Ziffer 2
      eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
    3. Ziffer 3
      eine Parkgebühr und
    4. Ziffer 4
      eine Hangarierungsgebühr.
  2. Absatz 2,Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
  3. Absatz 3,Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
  6. Absatz 6,Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Absatz 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“– MTOW).
  7. Absatz 7,Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Absatz 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
  8. Absatz 8,Erfordert eine Benützung nach Absatz eins, einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.

Militärflugplatz Aigen/Ennstal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

3,00 €

bis 1 500 kg

6,32 €

über 1 500 kg

10,53 €

  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 €,
  2. Ziffer 3
    eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag und
  3. Ziffer 4
    eine Hangarierungsgebühr von 8,79 € pro Tag.
  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge gilt Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Landegebühr beträgt einheitlich 1,50 €.
    2. Ziffer 2
      Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Militärflugplatz Wr. Neustadt/West

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Wr. Neustadt/West sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

3,00 €

bis 1 500 kg

6,32 €

über 1 500 kg

10,53 €

  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 € und
  2. Ziffer 3
    eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag.
  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge ist Paragraph 2, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Parkgebühr fällt jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Militärflugplatz Zeltweg

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Zeltweg sind zu entrichten

  1. Ziffer eins
    eine Landegebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bis 5 700 kg MTOW:

   

Betonpiste

Graspiste

 

bis 1 000 kg

4,00 €

3,00 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

7,90 €

6,32 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

13,16 €

10,53 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

36,53 €

 

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

43,69 €

 

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

50,97 €

 

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

58,22 €

 

  1. Litera b
    über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:

über 5,7 t

bis 150 t

14,81 €

über 150 t

bis 270 t

12,40 €

über 270 t

 

11,40 €

jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.

  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bis 1 t MTOW......................              fixer Betrag von 11,27 €,
    2. Litera b
      über 1 t bis 2 t MTOW..........              fixer Betrag von 22,53 €, und
    3. Litera c
      ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:

Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.

  1. Ziffer 3
    eine Parkgebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

bis 2 000 kg..........................................

7,24 €,

über 2 000 kg bis 5 700 kg......................

Landegebühr,

20% der jeweils zutreffenden

über 5 700 kg bis 10 000 kg.....................

Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und

15% der jeweils zutreffenden

  1. Litera b
    bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

über 10 000 kg ....................................

Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß Litera a,) bis 10 000 kg MTOW.

10% der jeweiligen

  1. Ziffer 4
    eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:

bis 5 700 kg MTOW ........................................

8,79 €,

je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW.......................................................

17,26 € und

über 10 000 kg MTOW....................................

18,50 €

je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.

  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge gilt Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Landegebühr beträgt einheitlich
      1. Litera a
        für Graspisten 1,50 € und
      2. Litera b
        für Betonpisten 2,00 €.
    2. Ziffer 2
      Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
  2. Absatz 3,Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.

Militärflugplatz Langenlebarn

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten

  1. Ziffer eins
    eine Landegebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bis 5 700 kg MTOW:

   

Betonpiste

Graspiste

 

bis 1 000 kg

4,00 €

3,00 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

7,90 €

6,32 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

13,16 €

10,53 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

36,53 €

 

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

43,69 €

 

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

50,97 €

 

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

58,22 €

 

  1. Litera b
    über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:

über 5,7 t

bis 150 t

14,81 €

über 150 t

 

12,40 €

jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.

  1. Ziffer 2
    eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bis 1 t MTOW................................              fixer Betrag von 11,27 €,
    2. Litera b
      über 1 t bis 2 t MTOW......................              fixer Betrag von 22,53 €, und
    3. Litera c
      ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:

Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.

  1. Ziffer 3
    eine Parkgebühr in folgender Höhe:
    1. Litera a
      bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

bis 2 000 kg..........................................

7,24 €,

über 2 000 kg bis 5 700 kg......................

Landegebühr,

20% der jeweils zutreffenden

über 5 700 kg bis 10 000 kg.....................

Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und

15% der jeweils zutreffenden

  1. Litera b
    bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW

über 10 000 kg ....................................

Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß Litera a,) bis 10 000 kg MTOW.

10% der jeweiligen

  1. Ziffer 4
    eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:

bis 5 700 kg MTOW ........................................

8,79 €,

je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW.......................................................

17,26 € und

über 10 000 kg MTOW....................................

18,50 €

je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.

  1. Absatz 2,Für Segelflugzeuge ist Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.

Kundmachung

Paragraph 6,

Diese Verordnung ist auch in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.

Darabos