Absatz einsAuf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen dürfen im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe auf dem Etikett dann verwendet werden, wenn Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wird.