Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 17. Jänner 2008 |
Teil römisch zwei |
12. Kundmachung: | Namen und Abkürzungen der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Namen und die Abkürzungen der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Faymann