BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 1. April 2008

Teil römisch zwei

117. Kundmachung:

Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene

117. Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wird kundgemacht:

Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.

Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, WHG anzuwenden, die seit 1. Jänner 2008 eingetreten sind.

Darabos