BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 31. März 2008

Teil römisch zwei

113. Verordnung:

Änderung der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

113. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Veröffentlichungs- und Meldeverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 48 d, Absatz 11,, des Paragraph 82, Absatz 8 und des Paragraph 86, Absatz 5, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc-Meldungen und Directors'-Dealings-Meldungen (Veröffentlichungs- und Meldeverordnung – VMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc-Meldungen und Directors'-Dealings-Meldungen sowie über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen (Veröffentlichungs- und Meldeverordnung – VMV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des Paragraph 85, Absatz eins bis 4 BörseG zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz eins, lautet

  1. Absatz eins,(1) Die gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß Paragraph 8, zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.“

Novellierungsanordnung 4, Abschnitt 1 des 3. Hauptstücks lautet:

„Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG sind gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Reuters
    2. Ziffer 2
      Bloomberg
    3. Ziffer 3
      Dow Jones Newswire.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, BörseG.

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Paragraph 11, hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß Paragraph 82, Absatz 4, BörseG und Zwischenberichten gemäß Paragraph 87, BörseG gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die OeKB, die FMA und das Börseunternehmen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die
    1. Ziffer eins
      die Kommunikationssicherheit gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und
    3. Ziffer 3
      Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet,

    Sub-Litera, z, u übermitteln. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, wenn ein allfälliger Ausfall oder eine allfällige Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.

  4. Absatz 4,Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.
  5. Absatz 5,Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
    2. Ziffer 2
      der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
    3. Ziffer 3
      das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbreiten und
    4. Ziffer 4
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen
    erkennbar ist.
  6. Absatz 6,Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:
    1. Ziffer eins
      Name der Person, die die Informationen an die Medien übermittelt hat;
    2. Ziffer 2
      Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien;
    4. Ziffer 4
      die Medien, an die die Informationen vom Veröffentlichungspflichtigen übermittelt wurden;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Titel der Verordnung, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Abschnitt 1 des 3. Hauptstücks jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Ettl   Pribil