112. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins und 2, 7 Absatz 3, 21, Absatz 2 und 28 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005, ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2005, S. 2;Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Amtsblatt Nummer L 160 vom 26.6.1999, Seite 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 307 vom 25.11.2005, Seite 2;
Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1183 aus 2006, zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, Amtsblatt Nummer L 214 vom 4.8.2006, Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 103/2006 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 17 vom 21.1.2006, S. 6;Verordnung (EG) Nr. 103 aus 2006, über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, Amtsblatt Nummer L 17 vom 21.1.2006, Seite 6;
Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, ABl. Nr. L 67 vom 11.3.1982, S. 23, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2001, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2001, S. 8;Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, Amtsblatt Nummer L 67 vom 11.3.1982, Seite 23, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 293 vom 10.11.2001, Seite 8;
Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder, ABl. Nr. L 119 vom 11.5.1990, S. 32, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS, ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder, Amtsblatt Nummer L 119 vom 11.5.1990, Seite 32, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS, Amtsblatt Nummer L 1 vom 1.1.1995, Seite 1;
Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.1991, S. 15.Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, Amtsblatt Nummer L 41 vom 14.2.1991, Seite 15.
(2)Absatz 2,Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Rinderschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.
Protokoll
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragter hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
(5)Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum der Rinder vorliegt.
(6)Absatz 6,Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Klassifizierungsdienst
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 4 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 2, sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VNG zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das im Rahmen der Klassifizierung dem Klassifizierer durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse muss auf direktem Weg mit einem eichfähigen Drucker verbunden sein.
(3)Absatz 3,Ein eichfähiger Drucker gemäß Abs. 2 ist jedoch nicht erforderlich, sofern das Messgerät zur Bestimmung der Masse selbst über einen integrierten eichfähigen Datenspeicher verfügt oder an einen solchen direkt angeschlossen ist oder aber das Messgerät eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung aufweist.Ein eichfähiger Drucker gemäß Absatz 2, ist jedoch nicht erforderlich, sofern das Messgerät zur Bestimmung der Masse selbst über einen integrierten eichfähigen Datenspeicher verfügt oder an einen solchen direkt angeschlossen ist oder aber das Messgerät eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung aufweist.
(4)Absatz 4,Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) gemäß Abs. 2 und 3 sowie ein integrierter Datenspeicher und eine Datensicherung gemäß Abs. 3 haben den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften zu genügen.Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) gemäß Absatz 2 und 3 sowie ein integrierter Datenspeicher und eine Datensicherung gemäß Absatz 3, haben den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften zu genügen.
(5)Absatz 5,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
(6)Absatz 6,Die Regelung gemäß Abs. 5 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 2).Die Regelung gemäß Absatz 5, gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (Paragraph eins, Absatz 2,).
Kennzeichnung mit der fortlaufenden Schlachtnummer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.Unbeschadet Absatz eins, ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern in Verkehr bringt oderentgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern in Verkehr bringt oder
entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder es nicht mindestens ein Jahr lang oder gesammelte Protokolle nicht nach Schlachttagen oder innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder es nicht mindestens ein Jahr lang oder gesammelte Protokolle nicht nach Schlachttagen oder innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oderentgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder
entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oderentgegen Paragraph 2, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder
entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum unrichtig angibt oderentgegen Paragraph 2, Absatz 5, das Geburtsdatum unrichtig angibt oder
entgegen § 3 Abs. 2 als Verfügungsberechtigter ein Messgerät zur Bestimmung der Masse ohne direkt verbundenen eichfähigen Drucker bereitstellt,entgegen Paragraph 3, Absatz 2, als Verfügungsberechtigter ein Messgerät zur Bestimmung der Masse ohne direkt verbundenen eichfähigen Drucker bereitstellt,
entgegen § 3 Abs. 3 als Verfügungsberechtigter ein Messgerät zur Bestimmung der Masse ohne integrierten oder direkt angeschlossenen eichfähigen Datenspeicher oder das Messgerät ohne der Möglichkeit einer entsprechenden Datensicherung bereitstellt.entgegen Paragraph 3, Absatz 3, als Verfügungsberechtigter ein Messgerät zur Bestimmung der Masse ohne integrierten oder direkt angeschlossenen eichfähigen Datenspeicher oder das Messgerät ohne der Möglichkeit einer entsprechenden Datensicherung bereitstellt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer
entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2006 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1183 aus 2006, und Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 103 aus 2006, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 und Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1183 aus 2006, und Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,
entgegen Art. 1 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,entgegen Artikel eins, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
entgegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1183 aus 2006, und Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.entgegen Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Schlussbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 7. April 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, gemäß § 28 Abs. 2 VNG außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VNG außer Kraft.
Pröll