Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 27. März 2008 |
Teil römisch zwei |
107. Verordnung: | Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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2. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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3. |
Kenntnis der Ziele und der Marktposition des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse |
Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens |
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4. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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5. |
Grundkenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Seilbahngesetz, Schleppliftverordnung) sowie Kenntnis und Anwendung der Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen |
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6. |
Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Informieren über Dienstleistungen, Behandeln von Reklamationen) |
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7. |
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Kenntnis des Ablaufes des Fahrgastverkehrs |
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8. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen sowie der Verrechnungssysteme |
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9. |
Technische Grundkenntnisse der angewandten Kassen-systeme und der Zutritts-kontrolle |
Technische Kenntnisse der angewandten Kassensysteme und der Zutrittskontrolle |
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10. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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11. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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12. |
Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Schaltplänen usw. |
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13. |
Anfertigen von Skizzen |
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14. |
Handhaben von Mess- und Prüfgeräten |
Messen von mechanischen und elektrischen Größen |
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15. |
Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (Metall, Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten (zB Drehen, Fräsen) |
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16. |
Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik |
Kenntnis der hydraulischen und pneumatischen Steuerungen |
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17. |
Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie zB Schrauben) und unlösbaren Verbindungen (wie zB Schweißen, Nieten, Löten, Kleben) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung |
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18. |
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung der Korrosion |
Kenntnis der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung der Korrosion |
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19. |
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Ausbauen und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen |
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20. |
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik |
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21. |
Kenntnis der Gefahren des elektrischen Stromes |
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22. |
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Kenntnis des Betriebes und der Anwendung elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen |
Beheben von einfachen Fehlern und Austauschen einfacher elektrischer und elektronischer Bauteile |
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23. |
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Grundkenntnisse der Bustechnik und der freiprogrammierbaren Steuerungen |
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24. |
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Kenntnis der elektrischen Seilbahnausrüstungen und , -steuerungen |
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25. |
Kenntnis der Kraft-, Kühl- und Schmierstoffe und anderer Betriebsflüssigkeiten sowie über deren Eigenschaften |
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26. |
Kenntnis und Anwendung der Sicherheitsvorschriften über die Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten |
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27. |
Kenntnis der Instandhaltungs- und Wartungspläne sowie des Betriebstagebuchs und Hauptuntersuchungsberichtes |
Führen des Betriebstagebuchs |
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28. |
Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Standseil- und Seilschwebebahnen (Pendelseilbahn, Umlaufseilbahn), ihrer Stationseinrichtungen sowie von Schleppliften |
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29. |
Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion der baulichen Einrichtungen von Seilbahnen bzw. Schleppliften im Bereich der Seilbahnstützen, Stützen-fundamente und , -ausrüstungen |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion sowie Mitarbeit bei der Wartung, Instandhaltung und Überprüfung der baulichen Einrichtungen von Seilbahnen bzw. Schleppliften im Bereich der Stationen und bei Stützenfundamenten |
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30. |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion sowie Mitarbeit bei der Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Funktion von seilbahntechnischen Einrichtungen wie zB Kabinen, Türsystemen, Bremsen, Klemmen, Gehängen, Laufwerken, Antrieben, Kraftübertragungseinrichtungen, Getrieben, Kupplungen und Schaltungen |
Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Funktion von seilbahntechnischen Einrichtungen wie zB Kabinen, Türsystemen, Bremsen, Klemmen, Gehängen, Laufwerken, Antrieben, Kraftübertragungs-einrichtungen, Getrieben, Kupplungen und Schaltungen |
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31. |
Kenntnis der Seile, Seilpflege, Seilkontrolle, Seilmeldebögen und Seilabspannungen sowie Mitarbeit bei der Seilpflege, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Seilen |
Seilpflege sowie Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Seilen |
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32. |
Kenntnis der Funktionsweise sowie Mitarbeit bei der Bedienung der Seilbahn- bzw. Schleppliftanlage und der Not-, Hilfs- und Bergeantriebe |
Bedienen der Seilbahn- bzw. Schleppliftanlage und der, Not-, Hilfs- und Bergeantriebe im Anlassfall |
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33. |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der betrieblichen Signal- und Kommunikations-anlagen wie zB Funksysteme |
Anwendung der betrieblichen Signal- und Kommunikations-anlagen wie zB von Funksystemen |
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34. |
Kenntnis des betrieblichen Bergeplans sowie des Umganges mit den Bergeeinrichtungen |
Anwendung des betrieblichen Bergeplans sowie der Bergeeinrichtungen im Anlassfall |
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35. |
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Kenntnis der Krisen-präventionsmaßnahmen und der Krisenkommunikations-pläne |
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36. |
Grundkenntnisse des Pistenbaus und der Pistenerhaltung unter den Aspekten Sicherheit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit |
Kenntnis des Pistenbaus unter den Aspekten Sicherheit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit |
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37. |
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Kenntnis und Mitarbeit bei der Pistenerhaltung unter den Aspekten Sicherheit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit |
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38. |
Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
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39. |
Grundlegende Kommunikation in englischer Sprache |
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40. |
Kenntnis des betrieblichen Brandschutzes sowie der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen |
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41. |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
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42. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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43. |
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren |
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44. |
Erste Hilfe-Ausbildung |
Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Anlassfall |
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45. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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46. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Dem Lehrling des Lehrberufes Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2012 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
Bartenstein