Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 27. März 2008 |
Teil römisch zwei |
106. Verordnung: | Schalungsbau-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schalungsbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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5. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte |
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6. |
Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien |
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7. |
Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen |
Kenntnis der Lagerung von Baustoffen und der Verhütung von Schäden bei der Lagerung |
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8. |
Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baumaterialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr |
Kenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baumaterialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr |
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9. |
Grundkenntnisse der Statik |
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10. |
Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art |
Kenntnis über die Verwendung von Hebebehelfen (wie zB Arbeitsbühnen, Ladekränen u. Hubstaplern) |
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11. |
Herstellen von einfachen Bockgerüsten |
Herstellen von Gerüsten |
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12. |
Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen |
Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen |
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13. |
Herstellen von Schnurgerüsten |
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14. |
Aufnehmen und Vermessen von einfachen Bauteilen |
Erstellen von einfachen Aufmassskizzen |
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15. |
Feststellen des Materialbedarfs |
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16. |
Herstellen von Waagrissen und Aufstichen |
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17. |
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Sichern und Pölzen von Baugruben und Künetten |
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18. |
Kenntnis der Betontechnologie |
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19. |
Kenntnis der Schalungstechnologie (Schalungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Systemschalungen) |
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20. |
Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff) |
Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff) |
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21. |
Aufreißen und Einmessen von Schalungen |
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22. |
Mitarbeit beim Herstellen (Aufstellen, Abstützen, Verspannen) und Abbauen von Schalungen aus Brettern, Schaltafeln, Verbundplatten sowie von Systemschalungen |
Herstellen (Aufstellen, Abstützen, Verspannen) und Abbauen von Schalungen aus Brettern, Schaltafeln, Verbundplatten sowie von Systemschalungen |
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23. |
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Herstellen von Sichtbetonschalungen |
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24. |
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Montieren von Gleitschalungen und Kletterschalungen |
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25. |
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Mitarbeit beim Aufbauen und Abbauen von Rüstungen |
Aufbauen und Abbauen von Rüstungen |
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26. |
Herstellen von Bewehrungen (Ablängen, Biegen, Flechten) nach Biegeplänen und Bewehrungsplänen sowie Verlegen und Verankern in der Schalung |
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27. |
Herstellen von Mörtel sowie Herstellen von Beton-mischungen nach Rezepturen |
Herstellen von Betonmischungen unter Verwendung von Betonzusatzmitteln nach Rezepturen |
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28. |
Mitarbeit beim Transportieren und Einbringen von Beton |
Transportieren (zB mit Krankübeln, Betonpumpen) sowie Einbringen von Beton |
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29. |
Verdichten von Beton mit Rüttelgeräten |
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30. |
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Bearbeiten (Glätten, Abziehen, Ausgleichen) sowie Nachbehandeln der Oberfläche des Betons |
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31. |
Reinigen und Warten von Schalungen |
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32. |
Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbeton-bauteilen |
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbeton-bauteilen |
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33. |
Herstellen von Betonteilen (zB Fassadenelemente, Verblendungen) aus Beton und Stahlbeton |
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34. |
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Montieren sowie Versetzen von Betonteilen (zB Fassadenelemente, Verblendungen) aus Beton und Stahlbeton |
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35. |
Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen |
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36. |
Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen |
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37. |
Kenntnis der Feuchtigkeitsisolierung |
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38. |
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Abdichten des Bauwerks gegen Feuchtigkeit mit Abdichtungsbahnen, Brettlaufzügen und Dichtschlämmen |
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39. |
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Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen |
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40. |
Grundkenntnisse der Kälte-, Wärme-, Brand- und Schalldämmung |
Kenntnis der Kälte-, Wärme-, Brand- und Schalldämmung |
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41. |
Verarbeiten von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Brand- und Schalldämmung |
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42. |
Lesen von Bauplänen und Bauzeichnungen samt Stücklisten sowie Anwenden von Materiallisten |
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43. |
Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile |
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44. |
Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen |
Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen; Führen von Bautageberichten |
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45. |
Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software, des Internets und der Digitalfotografie |
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46. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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47. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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48. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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49. |
Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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50. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) |
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51. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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52 |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Bartenstein