Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 27. März 2008 |
Teil römisch zwei |
100. Verordnung: | Gerberei-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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5. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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6. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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7. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
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8. |
Kenntnis der Rohware und Hilfsstoffe, der verwendeten Chemikalien, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten |
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9. |
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise |
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10. |
Lesen von technischen Unterlagen wie von technischen Merkblättern, Rezepturen und Sicherheitsdatenblättern |
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11. |
Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten |
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12. |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der in der Gerberei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Entfleischmaschine, Gerbfässer, Färbefässer, Stollmaschinen, Schleifmaschinen, Bügelmaschinen |
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13. |
Mitarbeit beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von Geräten, Apparaten und Maschinen |
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Geräten, Apparaten und Maschinen |
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14. |
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Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Geräten, Apparaten und Maschinen |
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15. |
Kenntnis der Konservierungs-verfahren für Rohhäute und Rohfellen sowie Konservieren und Lagern von Rohwaren und Hilfsstoffen |
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16. |
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Kenntnis des Sortierens der Rohhäute und Rohfelle sowie Mitarbeit beim Sortieren |
Sortieren von Rohhäuten und Rohfellen |
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17. |
Kenntnis der Verfahrens-schritte (Weichen, Äschern) zur Enthaarung der Rohware |
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18. |
Weichen und Äschern zur Enthaarung der Rohware |
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19. |
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Kenntnis der Verfahrens-schritte (Äschern, Crouponieren, Spalten, Entkalken, Beizen, Entfetten) zur Herstellung der Blößen |
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20. |
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Äschern, Crouponieren, Spalten, Entkalken und Beizen zur Herstellung der Blößen |
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21. |
Kenntnis des Pickelns und des Vorgerbens für die verschiedenen Gerbarten |
Pickeln und Vorgerben unter Beachtung der verwendeten Gerbart |
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22. |
Kenntnis der Gerbverfahren (wie zB pflanzliche, mineralische, synthetische Fettgerbung, Kombinationsgerbung), des Abwelkens, Falzens und Trocknens |
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23. |
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Anwenden des dem Leder oder Fell entsprechenden Gerbverfahrens und Abwelken, Falzen und Trocknen |
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24. |
Kenntnis der Nasszurichtverfahren wie Neutralisieren, Nachgerben, Färben sowie Fetten |
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25. |
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Nasszurichten von Leder durch Neutralisieren, Nachgerben, Färben sowie Fetten |
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26. |
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Kenntnis der verschiedenen Trocknungsarten wie zB Hängetrocknen, Spanntrocknen, Vacuumieren |
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27. |
Kenntnis der verschiedenen Zurichtungsarten und Auftragstechniken wie Stollen, Millen, Walken, Schleifen, Spannen, Entstauben, Narben pressen, Bügeln, Glanzstoßen, Polieren, Walzen, Prägen |
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28. |
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Anwenden von Zurichtungsarten und Auftragstechniken wie Stollen, Millen, Walken, Schleifen, Spannen, Entstauben, Narben pressen, Bügeln, Glanzstoßen, Polieren, Walzen, Prägen |
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29. |
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Kenntnis der Farbstoff-lösungen, Grundierungen, Deckfarben, Appreturen und deren Rezepturen sowie der Auftragsverfahren |
Auftragen von Farbstoff-lösungen, Grundierungen, Deckfarben und Appreturen |
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30. |
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Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten |
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31. |
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Kenntnis und Durchführung von betriebsspezifischen Kontrollen der Rohwaren und Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte |
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32. |
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Kenntnis des Sortierens, Messens und Lagerns des Leders und der Felle sowie Mitarbeit beim Sortieren, Messen und Lagern |
Sortieren, Messen und Lagern von Leder und Fellen |
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33. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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34. |
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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35. |
Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software |
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36. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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37. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich von Gerüsten und Arbeitsbühnen |
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38. |
Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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39. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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40. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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41. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bartenstein