Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 4. August 2008 |
Teil römisch drei |
90. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenzen (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den Jahren 2006 und 2007 wurden die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2007,) sowie das als Annex der Ausführungsordnung angeschlossene Gebührenverzeichnis (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2006,) wie folgt geändert:
[Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Gusenbauer