BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 4. August 2008 |
Teil IIITeil römisch drei |
89. Abänderung des Anhanges des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation |
89.
Abänderung des Anhanges des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation1
[Österreichische Eröffnungsnote, deutschsprachige Übersetzung siehe Anlagen]
[Österreichische Eröffnungsnote in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Russische Antwortnote, deutschsprachige Übersetzung siehe Anlagen]
[Russische Antwortnote siehe Anlagen]
Der Notenwechsel gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurde am 7. Jänner bzw. 31. März 1999 (erst nach neuerlicher Übermittlung eingelangt am 25. Juli 2007) durchgeführt; die vorliegende Abänderung des Anhanges ist gemäß derselben Bestimmung am 24. August 2007 in Kraft getreten.Der Notenwechsel gemäß Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens wurde am 7. Jänner bzw. 31. März 1999 (erst nach neuerlicher Übermittlung eingelangt am 25. Juli 2007) durchgeführt; die vorliegende Abänderung des Anhanges ist gemäß derselben Bestimmung am 24. August 2007 in Kraft getreten.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 935/1993.