BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. August 2008

Teil römisch drei

87. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

87. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2008,) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:

Director of Social Services

Ministry of Health and Social Development

P.O. Box 190, Victoria House

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung1 vom 28. Oktober 2005 zu Artikel 22 Punkt 2, betreffend Quebec zurückzieht.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006.