BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 24. Juni 2008

Teil römisch drei

73. Verordnung:

Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

73. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird verordnet:

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien1 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2007,) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel römisch acht, mit 1. Juni 2008 in Kraft getreten.

Gusenbauer

1 Die Vereinbarung wird auch in den Anlagen veröffentlicht.