Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 28. Mai 2008 |
Teil römisch drei |
67. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 196 Ausschussbericht 577 Sitzung 71. Bundesrat:, Ausschussbericht 7114 Sitzung 712.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[Verordnung Deutsch Teil 1 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung Deutsch Teil 2 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung Deutsch Teil 3 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung Deutsch Teil 4 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Verordnung Französisch Teil 1 siehe Anlagen]
[Verordnung Französisch Teil 2 siehe Anlagen]
[Verordnung Französisch Teil 3 siehe Anlagen]
[Verordnung Französisch Teil 4 siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:
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Bulgarien |
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Deutschland |
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Frankreich |
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Luxemburg |
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Moldau |
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Niederlande |
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Russische Föderation |
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Ungarn |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.
Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b,, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.
Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:
Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.
Unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.
Gusenbauer
1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.