BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Mai 2008

Teil III

63. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

63. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. römisch III Nr. 81/2007) hinterlegt:

Staaten:

Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Inkrafttreten gemäß

Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz:

Finnland

19. März 2007

17. Juni 2007

Frankreich

2. Oktober 2007

31. Dezember 2007

Niederlande

20. Februar 2008

20. Mai 2008

Ungarn

16. Oktober 2007

14. Jänner 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärung abgegeben:

Finnland:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Für Finnland ist die in Art. 2 Abs. 3 des Vertrags genannte DNA-Datenbank die Nationale DNA-Datenbank, deren Daten Teil der aufgrund des finnischen Gesetzes über Zwangsmaßnahmen („Coercive Measures Act“, 450/1987) und des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei („Act on the Processing of Personal Data by Police“, 761/2003) errichteten erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei sind. Das DNA-Profil kann zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes („Police Act“, 493/1995) ergeben, in der erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei gespeichert werden. Die zuständige Behörde („filekeeper“) für die Datenbank ist die Oberste Polizeiführung („Supreme Police Command“). Die Nationale Ermittlungsbehörde („National Bureau of Investigation“, NBI) ist zuständig für die Pflege und Nutzung der DNA-Datenbank. Wird von einem Tatverdächtigen oder einem verurteilten Straftäter im Einklang mit dem Gesetz über Zwangsmaßnahmen eine DNA-Probe genommen, so werden in der polizeilichen Erkennungsdatenbank entsprechende Einträge gemacht.

Nach Abschnitt 37 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei kann die Polizei Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, an Polizeibehörden und andere Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeben, deren Pflichten die Sicherung der justiziellen und sozialen Ordnung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung beziehungsweise Untersuchung von Straftaten sowie die Weiterleitung solcher Fälle an einen Staatsanwalt zur Prüfung der Anklage umfassen, sofern die Daten für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen unabdingbar sind. Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 3 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, können dann weitergegeben werden, wenn die Daten für die Erfüllung der Verpflichtung, für die sie erhoben und aufgezeichnet wurden, unabdingbar sind.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 benennt Finnland folgende nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen: 1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:

2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:

3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:

4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:

5. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Handlungen nach Art. 16 Abs. 3:

6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:

7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:

8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:

9. Nationale Behörden und Beamte nach den Art. 24 bis 27: a) zuständige Behörden für gemeinsame Streifen und andere Arten von Polizeieinsätzen nach Art. 24:

b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete, die zur Mitwirkung bei Polizeieinsätzen berechtigt sind, nach Art. 24:

c) Behörden, die im Falle von Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:

d) zuständige Behörden für gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Art. 26:

e) zuständige Behörden für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Art. 27:

Frankreich:

Erklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :, DNA 1) Art. 2 Absatz 3 :, Nationale DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 Anwendung finden:

Fundstellendatei der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke (FNAEG)

2) Bedingungen für den Abruf:

Der Abruf der Fundstellenfassung der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke kann nur für Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf Personen gestattet werden, bei denen es einen oder mehrere triftige Gründe für den Verdacht gibt, sie hätten ein Verbrechen oder Vergehen begangen.

Erklärung zu Art. 42 Absatz eins :, Nationale Kontaktstellen 1) Art. 6 Absatz eins :, DNA = SCCOPOL

2) Art. 11 Absatz eins :, Daktyloskopische Daten = SCCOPOL

3) Art. 12 Absatz 2 :, Fahrzeuge = SCCOPOL

4) Art. 15: Sonstiger Datenaustausch = Sport- und andere Großveranstaltungen: SCCOPOL

5) Art. 16 Absatz 3 :, Terrorismus: SCCOPOL

6) Art. 19: Flugsicherheitsbegleiter: PAF = EM-DCPAF Informations- und Führungszentrum

7) Art. 22: Ge- und verfälschte Dokumente: PAF = EM-DCPAF Informations- und Führungszentrum

8) Art. 23 Absatz 3 :, Rückführungen: PAF = EM-DCPAF Informations- und Führungszentrum

9) Art. 24 bis 27: Weitere Formen der Zusammenarbeit = grenzüberschreitende Zusammenarbeit: PAF = EM-DCPAF Informations- und Führungszentrum

Niederlande:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Das Königreich der Niederlande gestattet den nationalen Kontaktdienststellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags benennt das Königreich der Niederlande folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

Für die Anwendung der Art. 24 bis 27 des Vertrags werden gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags die Korpschefs der Polizeiregionen und des Landespolizeikorps sowie der Kommandant der Königlichen Marechaussee als zuständige Behörde und die Polizeibeamten im Sinne von Art. 3 des Polizeigesetzes (Politiewet 1993) sowie das mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Polizeigesetzes beauftragte Militärpersonal der Königlichen Marechaussee als zuständige Beamte benannt.

Ungarn:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

  1. Litera a
    Die in Artikel 2, Absatz 3, des Prümer Vertrags erwähnte nationale DNA-Analyse- Datei ist das in Kapitel römisch VI des Gesetzes LXXXV/1999 bezeichnete Register der DNA-Profile, das einen Teil des Strafregisters bildet.
  2. Litera b
    Für den in Artikel 2, Absatz 3, erwähnten automatisierten Abruf nennt unser innerstaatliches Recht keine Bedingungen.

Erklärung zu Art. 42:

  1. Litera a
    Die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz eins und Artikel 12, Absatz 2, des Prümer Vertrags ist das Zentralamt für Verwaltung und elektronische öffentliche Dienstleistungen.
  2. Litera b
    Die in Art. 15, Artikel 16, Absatz 3 und Artikel 19, des Prümer Vertrags erwähnte nationale Kontaktstelle ist das Ungarische Polizeipräsidium.
  3. Litera c
    Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22 des Prümer Vertrags ist bis 1. Jänner 2008 das Generalkommando der Ungarischen Grenzwache, ab 1. Jänner 2008 das Ungarische Polizeipräsidium.
  4. Litera d
    Die in Artikel 23, Absatz 3, des Prümer Vertrags erwähnte nationale Kontaktstelle ist das Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit.
  5. Litera e
    Als Behörden und Beamte mit Zuständigkeiten nach den Artikel 24 bis 27 des Prümer Vertrags sind die Polizei und die Zoll- und Finanzwache beziehungsweise die Beamten der Polizei und der Zoll- und Finanzwache zu betrachten.

Gusenbauer