BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Mai 2008

Teil römisch drei

61. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

61. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Behörden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2008,) wie folgt geändert:

Armenien:

Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.

Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.

Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:

Die Liste1 der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden liegt bei.

Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Artikel 6, des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.

Schweiz: Zentrale Bundesbehörde, festgelegt gemäß Artikel 6, des Übereinkommens ist:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 Berne

Die Liste1 der Zentralen Kantonsbehörden gemäß Artikel 6, Absatz 2 und der zuständigen Behörden gemäß Artikel 23, des Übereinkommens liegt bei.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Amt für Kinderangelegenheiten:

U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions

CA/OCS/CI

2201 C. Street, N.W.

Washington, DC 20520-2818

Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Artikel 14, ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.

USCIS:

U.S. Citizenship and Immigration Services

Chief, Children's Issues

20 Massachusetts Avenue, N.W.

Washington, DC 20529

Die in den Artikel 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Artikel 22, des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Artikel 17, Litera c,, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.

Gemäß Artikel 13 und 22 Absatz 3, des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.

Gusenbauer

1 Die Liste wird in der Anlage veröffentlicht.