Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 5. Mai 2008 |
Teil römisch drei |
58. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2 aus 2006, gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden |
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2 aus 2006, gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2006,) wurde von Liechtenstein am 25. Oktober 2006 unterzeichnet.
Gusenbauer