Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 5. Mai 2008 |
Teil römisch drei |
55. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt |
Die Multilaterale Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2008,) wurde von nachstehenden ADR-Vertragsparteien unterzeichnet.
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ADR-Vertragsparteien: |
Datum der Unterzeichnung: |
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Schweden |
1. Juni 2007 |
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Frankreich |
18. Jänner 2008 |
Gusenbauer