Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 18. April 2008 |
Teil römisch drei |
43. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 |
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[tschechischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, am 1. Mai 2008 in Kraft.
Gusenbauer