BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 6. März 2008 |
Teil IIITeil römisch drei |
34. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist34. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist |
34.
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig istVerwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[rumänischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 3 mit 26. Dezember 2007 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9, Absatz 3, mit 26. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Gusenbauer