BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 22. Februar 2008

Teil römisch drei

28. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

28. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belgien

25. Mai 2005

Deutschland

4. November 2005

Frankreich

10. Mai 2005

Polen

28. Juli 2005

Schweden

7. Juli 2005

Slowakei

3. Juli 2006

Slowenien

28. Juni 2005

Tschechische Republik

14. März 2006

Vereinigtes Königreich

22. September 2005

Zypern

3. November 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d'entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Deutschland: Zu Artikel 9, Absatz 6 :

Bei einer zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken ist für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Artikel 9, Absatz eins, generell die Zustimmung der inhaftierten Person nach Artikel 9, Absatz 3, erforderlich.

Zu Artikel 10, Absatz 9 :

Die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Artikel 10, Absatz 9, (Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz) wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz kommt jedoch nur auf freiwilliger Grundlage in Betracht (Artikel 10, Absatz 9, Unterabsatz 3). Darüber hinaus muss auch gegen einen Zeugen oder Sachverständigen (Artikel 10, Absatz eins,), der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben.

Frankreich: Zu Artikel 6, Absatz 7 :

Frankreich erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 7,, dass es nicht durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 und Artikel 6, Absatz 6, gebunden ist.

Zu Artikel 10, Absatz 9 :

Frankreich erklärt, dass es Artikel 10, Absatz 9, Unterabsatz 1 nicht auf Beschuldigte anwendet, wenn diese vor dem erkennenden Gericht erscheinen.

Zu Artikel 24, Absatz eins :

Frankreich erklärt, dass außer den von der französischen Regierung bereits bei der Unterzeichnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens benannten Justizbehörden folgende Behörden zuständig sind:

Frankreich erklärt, dass Vollstreckungsrichter und für bedingte Entlassungen zuständige regionale Gerichte für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ebenfalls als französische Justizbehörde zu betrachten sind.

Zu Artikel 27, Absatz 5 :

Frankreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gemäß Artikel 27, Absatz 5, in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Polen: Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, c und e des Übereinkommens erklärt Polen, dass:
    • Strichaufzählung
      die zentrale Behörde für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 2 und Absatz 8, das Ministerium für Justiz, Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warschau, Polen ist;
    • Strichaufzählung
      die für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, zuständigen Behörden folgende sind: für den Geltungsbereich der Artikel 12 und 14 der oberste Polizeichef ("Komendant Glówny Policji"), für den Geltungsbereich von Artikel 12, – in Bezug auf schwere fiskalische strafbare Handlungen – zudem das Ministerium der Finanzen und für den Geltungsbereich des Artikel 13, der Generalstaatsanwalt;
    • Strichaufzählung
      die örtlich zuständen Bezirksstaatsanwälte („Prokurator Okregowy“) die für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und des Artikel 20, Absatz eins, 2 und 5 zuständigen Behörden sind; die Aufgaben der Kontaktstellen nach Artikel 20, Absatz 4, werden von den örtlich zuständigen Polizeichefs der Voivodschaften ("Komendant Wojewódzki Policji") wahrgenommen.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Polen, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vor seinem Inkrafttreten anwenden wird.

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt Polen, dass es für das Zustandekommen einer Vereinbarung nach Artikel 9, Absatz eins, als ersuchter Staat die vorherige Zustimmung der Person einholen wird, die vorübergehend überstellt werden soll.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 10, Absatz 9, des Übereinkommens erklärt Polen, dass es weder um Vernehmungen von Beschuldigten per Videokonferenz ersuchen noch solchen Ersuchen nachkommen wird.

Schweden:

  1. Litera a
    Die von Schweden gemäß Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
  2. Litera b
    Ferner:
    1. Ziffer eins
      ist die zuständige zentrale Behörde nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens das Justizministerium;
    2. Ziffer 2
      sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens zuständig:
      1. Litera i
        für kontrollierte Lieferungen (Artikel 12,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
      2. Sub-Litera, i, i
        für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 13,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
      3. iii
        für verdeckte Ermittlungen (Artikel 14,) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
    3. Ziffer 3
      sind nach Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.

Slowakei: Erklärungen und Vorbehalte nach Artikel 24 und 25 :

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 24, Absatz eins,, dass außer den bereits in der Erklärung der Slowakischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen genannten Behörden folgende Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind:

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 9, Absatz 6,, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer in Untersuchungs- oder Vollstreckungshaft befindlichen Person zu Ermittlungszwecken deren Zustimmung zu ihrer Überstellung erforderlich ist.

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 6, Absatz 7,, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 und durch Artikel 6, Absatz 6, gebunden zu sein.

Slowenien:

In Übereinstimmung mit Artikel 24, des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Republik Slowenien Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die für die Zwecke von Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens zuständigen Behörden jene Behörden sind, die in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Slowenien Aufsichtsfunktionen für die Umsetzung von Regelungen ausüben, und in dieser Hinsicht zuständig für Entscheidungen über geringfügige Straftaten sind.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen gerichtlichen Behörden in der Republik Slowenien gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens die gebietsmäßig zuständigen Gerichte und die Bezirksämter der Staatsanwälte sind.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zentrale Behörde in der Republik Slowenien für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz, die Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe sind. Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien stellt auch Erklärungen über gebietsmäßig zuständige Justizbehörden für die Entgegennahme von Ersuchen und für internationale Rechtshilfe zur Verfügung.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zur Anwendung von Artikel 18 und 19 und Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens zuständige Behörde das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien ist - die Polizei; das Auffangen von Fernmeldeverbindungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien wird von dem zuständigen Gericht angeordnet.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens gefordert wird.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Artikel 12, des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Artikel 13, des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyssi státni zastupitelstvi Ceské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Artikel 14, des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, Litera d, des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ceské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).

Vereinigtes Königreich: Zu Artikel 6 :

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt das Vereinigte Königreich, dass Rechtshilfeersuchen an eine der drei Behörden zu senden sind, die aufgrund seiner Erklärung zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b, als zentrale Behörden benannt sind.

Abweichend von dieser Erklärung wird zugelassen, dass Rechtshilfeersuchen in Steuer- und Zollsachen (so auch bei Delikten in den Bereichen direkte und indirekte Besteuerung sowie Import und Export) auch an die königliche Steuer- und Zollverwaltung (HM Revenue and Customs) gerichtet werden.

Ein Ersuchen betreffende Informationen, einschließlich der Rückgabe von Beweismitteln, können im weiteren Verlauf unmittelbar zwischen der ersuchenden und der ausführenden Behörde ausgetauscht werden.

Zu Artikel 9 :

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, verlangt das Vereinigte Königreich die schriftliche Zustimmung des Inhaftierten, bevor eine zeitweilige Überstellung genehmigt wird.

Zu Artikel 10 :

Gemäß Artikel 10, Absatz 9, wendet das Vereinigte Königreich Artikel 10, nicht auf die Vernehmungen per Videokonferenzen an, bei denen ein Angeklagter beteiligt ist.

Zu Artikel 18 :

Gemäß Artikel 18, Absatz 7, ist das Vereinigte Königreich durch Absatz 6, nur gebunden, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.

Zu Artikel 20 :

Das Vereinigte Königreich bestätigt seine bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung mit folgendem Wortlaut, die einen vereinbarten Bestandteil des Übereinkommens darstellt:

„Im Vereinigten Königreich gilt Artikel 20, für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Artikel 20, Absatz eins, beschriebenen Merkmale aufweist.“

Die Bezugnahme auf die „Zoll- und Steuerbehörde“ (HM Customs and Excise) versteht sich aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Gesetz über das Amt der Steuer- und Zollbeauftragten 2005 (Commissioners for Revenue and Customs Act 2005) nunmehr als Bezugnahme auf die königlichen Steuer- und Zollbeauftragten (Commissioners for HM Revenue and Customs).

Zu Artikel 24 :

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, erklärt das Vereinigte Königreich, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen bereits genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständig sind.

Ferner sind gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, die folgenden Behörden zentrale Behörden im Sinne von Artikel 6, sowie für Ersuchen nach Artikel 6, Absatz 8 :

- das Innenministerium (Home Office) für England und Wales,

- die Kronanwaltschaft (Crown Office) für Schottland,

- das Nordirland-Amt (Northern Ireland Office) für Nordirland.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera c, sind zusätzlich zu den bereits aufgeführten Behörden folgende Behörden für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, zuständig:

Das Schottische Drogenpolizeiamt (Scottish Drugs Enforcement Agency [SDEA]), die Polizeipräsidenten (Chief Officers of Police) in England und Wales sowie der Leitende Polizeibeamte (Chief Constable) des Nordirischen Polizeidienstes.

Gemäß Artikel 6, Absatz 4, bestätigt das Vereinigte Königreich, dass diese Ersuchen über das Nationale Zentralbüro der Interpol übermittelt werden können.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, sind die zuständigen Behörden nach den Artikel 18, 19 und 20 für England und Wales der Innenminister (Secretary of State for the Home Department), für Nordirland der Nordirlandminister (Secretary of State for Northern Ireland) und für Schottland die schottischen Minister.

Die rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d, ist das Nationale Zentralbüro der Interpol.

Zypern:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erklärt die Republik Zypern, dass die folgenden Behörden für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten benannt wurden:

  1. Litera a
    das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung für die Anwendung von Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens,
  2. Litera b
    das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung und der Leiter der Polizeibehörde Zyperns für die Anwendung von Artikel 6 und Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens,
  3. Litera c
    der Leiter der Polizeibehörde Zyperns, der Leiter der Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern, die Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche, der Leiter der für Einkommensteuer zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung und die Zentralbank Zyperns für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 5, des Übereinkommens,
  4. Litera d
    das Ministerium der Justiz und der öffentlichen der Republik für die Anwendung von Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens,
  5. Litera e
    die Abteilung elektronische Kommunikation im Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten, der Beauftragte für die Regulierung der Telekommunikations- und Postdienste und der Datenschutzbeauftragte für die Anwendung von Artikel 18 und 19 sowie von Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens.

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Artikel 9, Absatz eins, die schriftliche Zustimmung nach Absatz 3, dieses Artikels erforderlich ist.

Gemäß Artikel 28, Absatz 5 und Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass, falls das Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Erklärung noch nicht in Kraft getreten ist, das Übereinkommen in den Beziehungen zwischen der Republik Zypern und den anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.

Gusenbauer